Das AG hat den Betr. wegen fahrlässigen Führens eines Kfz unter Alkoholeinfluss zu einer Geldbuße von 500 EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Er wurde spätestens um 23:24 Uhr durch Polizeibeamte angehalten und kontrolliert. Zwei Atemalkoholmessungen, durchgeführt um 23:38 Uhr und 23:40 Uhr, ergaben Konzentrationen von 0,313 mg/l und von 0,316 mg/l. Der Betr. hat sich dahin eingelassen, dass er noch während der Verfolgung durch die Polizei, nämlich gegen 23:24 Uhr, zuletzt Alkohol konsumiert habe. Dies stellt nach Auffassung des AG die Richtigkeit der Messergebnisse nicht in Frage. Zwar sei nicht feststellbar, ob die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende eingehalten wurde. Eine Nichteinhaltung der Wartezeit schließe nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Verwertung der im konkreten Fall erzielten Messergebnisse ohne Sicherheitsabschlag jedoch nicht aus.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betr. mit der Rechtsbeschwerde. Er beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Insb. macht er geltend, dass die Messergebnisse mangels Belehrung des Betr. über die Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung und wegen Nichteinhaltung der Wartezeit nicht verwertbar seien. Das OLG Celle hat auf die Rechtsbeschwerde des Betr. das Urteil des AG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

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