Der Unterschied zwischen bestimmungsgemäß eingenommenen Medikamenten und Drogen liegt in der unterschiedlichen Wirkung der Substanzen als Therapeutikum bei der Einnahme nach ärztlicher Verordnung und bei missbräuchlichem Konsum. Während ein Drogenkonsument eine Substanz zu sich nimmt, um berauscht zu sein, nimmt ein Patient eine Substanz zu sich, um sein Leiden zu lindern.[11] Bei bestimmungsgemäßer Einnahme fahren die ein Medikament einnehmenden Patienten gerade nicht in einem berauschten Zustand. Erst durch die Einnahme des Arzneimittels sind sie überhaupt in der Lage, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Dabei ist insb. von Bedeutung, dass Patienten anders als Drogenkonsumenten i.d.R. über eine hohe Zuverlässigkeit und Verantwortlichkeit verfügen. Sie verhalten sich eher regelkonform und sind achtsam im Umgang mit der Medikation und den Nebenwirkungen.[12]

Da die Dosis jeweils individuell ist, gibt es auch keine Grenzwerte für die Einnahme von Medikamenten. Stattdessen gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit.[13] Danach muss ein Kraftfahrer ärztliche Anweisungen befolgen und die Gebrauchsanweisung des eingenommenen Medikaments beachten. Er ist insoweit verpflichtet, sich über mögliche Auswirkungen auf seine Fahrtüchtigkeit zu informieren und notfalls, sofern eine eindeutige Beurteilungsgrundlage nicht zu erlangen ist, durch Abstandnahme von der Fahrt sicherzustellen, dass er nicht im fahruntüchtigen Zustand ein Kfz im Straßenverkehr führt.

Hält sich ein Kraftfahrer an diese Vorgaben, begeht er nach § 24a Abs. 2 S. 2 StVG in Ausnahme zu S. 1 auch keine Ordnungswidrigkeit, da die Substanz dann aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.[14] Eine bestimmungsgemäße Anwendung ist aber nur dann gegeben, wenn die Anwendung auf einer eindeutigen Verschreibung für eine symptombezogene Indikation beruht.[15]

Dazu bedarf es zunächst der Feststellungen, ob das Medikament durch einen Arzt verordnet, zur Behandlung einer konkreten Krankheit eingenommen und die Dosierungsanweisung beachtet worden ist. Ein Kraftfahrer muss die Gebrauchsanweisung eines eingenommenen Medikaments beachten. Wenn er am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er die Gewissheit über die Unbedenklichkeit des Medikaments nicht hat, kann er sich nach § 24a StVG ordnungswidrig verhalten.[16]

[11] VG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.2019 – 6 K 4574/18. Siehe auch BT-Drucks 17/9868 v. 5.6.2012.
[12] VG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.2019 – 6 K 4574/18.
[13] Siehe zum Ganzen auch ADAC: Medikamente im Straßenverkehr – Fluch & Segen (https://www.adac.de/verkehr/verkehrssicherheit/verkehrsmedizin/medikamente-strassenverkehr/).
[14] VG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.2019 – 6 K 4574/18.
[15] BayVGH, Beschl. v. 29.4.2019 – 11 B 18.2482.
[16] KG, Beschl. v. 30.7.2015 – 3 Ws (B) 368/15 – 162 Ss 64/15.

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