Während es im Rahmen des § 24a StVG um die Sanktionierung vergangenen Verhaltens geht, hat die Frage, ob jemand geeignet zum Führen eines Kfz ist, eine Prognose zum Gegenstand.
Gem. § 3 Abs. 1 S. 1 StVG und § 46 Abs. 1 S. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kfz erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insb. dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kfz ausgeschlossen ist.
Für die Bejahung der Fahreignung kommt es auf die objektive Erfüllung des Trennungsgebots an.[9] Das Fahrerlaubnisrecht ist Gefahrenabwehrrecht. Bei der in diesem Rahmen vorzunehmenden Beurteilung der Fahreignung durch die Fahrerlaubnisbehörde geht es daher – anders als bei der Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG – nicht um die Sanktionierung eines zurückliegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr. Ausgerichtet ist das Fahrerlaubnisrecht vielmehr darauf, künftige Risiken für die Verkehrssicherheit soweit wie möglich auszuschalten.[10]
Allerdings regelt auch das Fahreignungsrecht den Fall, dass ein Betroffener Medikamente einnimmt, deren Konsum die Fahreignung ausschließen kann (und zugleich eine Ordnungswidrigkeit darstellen kann):
Anlage 4 der FeV unterscheidet zwischen
▪ | der missbräuchlichen Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (Nr. 9.4) und der |
▪ | Dauerbehandlung mit Arzneimitteln (Nr. 9.6). |
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