Nach § 24a Abs. 2 S. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kfz führt. Abs. 2 wurde eingeführt durch das StVG-ÄndG v. 28.4.1998 (BGBl I 810) und gilt seit 1.8.1998; er soll folgenlose Kfz-Fahrten unter der Einwirkung bestimmter Rauschmittel erfassen, nach deren Einnahme der Betroffene zwar nicht nachweisbar fahrunsicher i.S.d. § 316 StGB ist, so dass eine strafrechtliche Verfolgung hiernach entfällt, die aber allgemein geeignet sind, die Verkehrs- und Fahrsicherheit zu beeinträchtigen.[2]

Die Anlage zu § 24a StVG sieht folgende berauschende Mittel/Substanzen vor:[3]

 
Berauschende Mittel Substanzen
Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin Morphin
Morphin Morphin
Cocain Cocain
Cocain Benzoylecgonin
Amfetamin Amfetamin
Designer-Amfetamin Methylendioxyamfetamin (MDA)
Designer-Amfetamin Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
Designer-Amfetamin Methylendioxymetamfetamin (MDMA)
Metamfetamin Methamfetamin
[2] Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Hühnermann, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, StVG § 24a Rn 5 f.

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