Nach § 24a Abs. 2 S. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kfz führt. Abs. 2 wurde eingeführt durch das StVG-ÄndG v. 28.4.1998 (BGBl I 810) und gilt seit 1.8.1998; er soll folgenlose Kfz-Fahrten unter der Einwirkung bestimmter Rauschmittel erfassen, nach deren Einnahme der Betroffene zwar nicht nachweisbar fahrunsicher i.S.d. § 316 StGB ist, so dass eine strafrechtliche Verfolgung hiernach entfällt, die aber allgemein geeignet sind, die Verkehrs- und Fahrsicherheit zu beeinträchtigen.[2]
Die Anlage zu § 24a StVG sieht folgende berauschende Mittel/Substanzen vor:[3]
Berauschende Mittel | Substanzen |
Cannabis | Tetrahydrocannabinol (THC) |
Heroin | Morphin |
Morphin | Morphin |
Cocain | Cocain |
Cocain | Benzoylecgonin |
Amfetamin | Amfetamin |
Designer-Amfetamin | Methylendioxyamfetamin (MDA) |
Designer-Amfetamin | Methylendioxyethylamfetamin (MDE) |
Designer-Amfetamin | Methylendioxymetamfetamin (MDMA) |
Metamfetamin | Methamfetamin |
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