Nach der Vorschrift des § 24a Abs. 2 StVG handelt derjenige, der unter der Wirkung berauschender Mittel am Straßenverkehr teilnimmt, ordnungswidrig. Die Wirkstoffe, die zu einer solchen "Rauschwirkung" führen (etwa THC – Cannabis), sind teilweise auch in Medikamenten enthalten. Nun macht es aber durchaus einen Unterschied, ob jemand eine Droge konsumiert, um sich in einen rauschartigen Zustand zu versetzen, der normales Wahrnehmungs- und Reaktionsvermögen außer Kraft setzt, oder ob ein Patient auf ein Medikament angewiesen ist, um einen schmerzfreien und stabilen Zustand zu erreichen. Das sieht auch der Gesetzgeber so: Nach § 24a Abs. 2 S. 3 liegt keine Ordnungswidrigkeit vor, wenn die (normalerweise das Fahrverhalten beeinträchtigende) Substanz Bestandteil eines verordneten Medikamentes ist.

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