In fünf Urteilen vom 16.4.2019[28] befasst sich der BGH erneut mit mehrgliedrigen Flugverbindungen. Die Kl. hatten bei dem beklagten (nicht in der EU ansässigen) Luftfahrtunternehmen Flüge von Stuttgart nach Belgrad und von dort weiter nach Phuket,[29] Abu Dhabi,[30] Athen[31] bzw. Colombo[32] gebucht (wobei die Anschlussflüge[33] teilweise von einem anderen, ebenfalls nicht in der EU ansässigen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden sollten). Der von der Bekl. selbst ausgeführte Flug von Stuttgart nach Belgrad war jeweils (geringfügig) verspätet, weshalb die Anschlussflüge verpasst und die endgültigen Zielorte jeweils erst mit großer Verspätung erreicht wurden. In allen Fällen entstand die erste Unregelmäßigkeit (geringe Verspätung) also auf einem Flugsegment, welches für sich betrachtet unstreitig in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fällt, wohingegen die große Verspätung am Endziel erst auf einem Flugsegment eintrat, welches für sich betrachtet nicht in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fallen würde. Der BGH bejaht zunächst in allen fünf Fällen die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Da das beklagte Unternehmen seinen Sitz außerhalb der EU hat, beurteilt sich die internationale Zuständigkeit nach nationalem Recht. Die Regeln der örtlichen Zuständigkeit nach §§ 12 ff. ZPO indizieren regelmäßig die internationale Zuständigkeit. Hier ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 Abs. 1 ZPO bei dem für den Abflugort des ersten Flugsegments (Flughafen Stuttgart) örtlich zuständigen Gerichts begründet.[34] Letztlich bejaht der BGH dann auch in allen fünf Fällen die mit den Klagen begehrten Ausgleichsansprüche: Zwar will der Senat (wie schon in früheren Entscheidungen[35] ) die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei mehrgliedrigen Flugverbindungen nach wie vor segmentbezogen beurteilen, jedoch räumt der Senat nun ein, dass (bei grds. eröffnetem Anwendungsbereich) die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ausgleichszahlung durchaus auch auf anderen Flugsegmenten (welche an sich nicht der Fluggastrechteverordnung unterfallen würden) eingetreten sein können.[36] Der Senat formuliert daher folgenden Leitsatz: Soll der endgültige Zielort des Fluggastes nach der zugrunde liegenden einheitlichen Buchung von einem Flughafen im Unionsgebiet aus mit direkten Anschlussflügen über Drittstaaten erreicht werden und trifft er dort infolge einer Verspätung des ersten Fluges von unter drei Stunden mit großer Verspätung ein, steht dem Fluggast ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des Ausgangsfluges zu.[37] Soweit die streitgegenständlichen Anschlussflüge von einem anderen (nicht beklagten) Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden, stellt der Senat klar, dass es auf Grundlage der einheitlichen Buchung für den Ausgleichsanspruch nicht darauf ankommt, ob Anschlussflüge ebenfalls vom ausführenden Luftfahrtunternehmen des Ausgangsfluges oder einem dritten Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.[38]

Zu den fünf Urteilen ist anzumerken, dass der Senat den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung nach wie vor – auch bei einheitlicher Buchung – grds. segmentbezogen prüfen will.[39] Diese aufgliedernde Betrachtungsweise widerspricht m.E. der aktuellen Rechtsprechung des EuGH[40] (welche allerdings teilweise erst nach den fünf Urteilen des BGH verkündet wurde, s.u.). Es dürfte daher wohl sachgerechter sein, einheitlich gebuchte mehrgliedrige Flugverbindungen vor dem Hintergrund der Fluggastrechteverordnung als "einen" Flug zu betrachten. Eine Beurteilung nach Segmenten mag nur dann vorgenommen werden, wenn sich der Fluggast für längere – nicht nur dem Umstieg dienende – Zwischenaufenthalte entscheidet (weshalb auch zwischen Hin- und Rückflug differenziert werden kann).

[28] BGH, Urt. v. 16.4.2019 – X ZR 41/18, BeckRS 2019, 15292; Urt. v. 16.4.2019 – X ZR 42/18, BeckRS 2019, 15290; Urt. v. 16.4.2019 – X ZR 43/18, BeckRS 2019, 10819 = MDR 2019, 982 = VersR 2019, 1173; Urt. v. 16.4.2019 – X ZR 92/18, BeckRS 2019, 15288 und Urt. v. 16.4.2019 – X ZR 93/18, BeckRS 2019, 15284 = MDR 2019, 1049 = NJW 2019, 2604 = VersR 2019, 1453.
[29] Über Abu Dhabi, X ZR 41/18.
[30] X ZR 42/18.
[31] X ZR 43/18 und X ZR 92/18.
[32] Über Abu Dhabi, X ZR 93/18.
[33] Vgl. zur Bedeutung von Anschlussflugverbindungen für Fluggastrechte: Möllring NJW 2019, 6.
[34] Rn 6 ff. der fünf Urteile v. 16.4.2019.
[35] BGH, Urt. v. 13.11.2012 – X ZR 12/12, MDR 2013, 137 = NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 (m. Anm. Schmid); zuletzt Urt. v. 15.1.2019 – X ZR 15/18 (s.o. Kapitel B. I. Verzögerte Abfertigung wegen eines Systemausfalls im Flughafenterminal), Rn 30 ff.
[36] Rn 20 der fünf Urteile v. 16.4.2019.
[37] Ls. der Urteile X ZR 43/18 und 93/18.
[38] Ls. b) des Urteils X ZR 93/18.
[39] Rn 19 ff. der fünf Urteile v. 16.4.2019.
[40] EuGH (9. Kammer), Urt. v. 11.7.2019 – Rs. C-502/18 "CS u.a./Ceské aerolinie a. s." (PM Nr. 95/19), BeckRS 2019, 14009 = EuZW 2019, 742 (m. Anm. Flöthmann) = NJ...

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