Auch am 14.1.2020, also kurz nach Ende des Berichtszeitraums dieser Jahreszusammenfassung, verhandelte der BGH wieder über die Folgen eines von einem Reisenden am Urlaubsort erlittenen Unfalls: Der Kl. hatte eine Pauschalreise nach Lanzarote (Spanien) gebucht. Am Tag nach der Anreise ging der Kl. zu Fuß über die regennasse Rollstuhlrampe vor dem Hoteleingang. Er stürzte dort und erlitt dabei eine Handgelenksfraktur. Vor diesem Hintergrund begehrt er vom Reiseveranstalter Rückzahlung des Reisepreises, Schadensersatz sowie Schmerzensgeld. Die Vorinstanzen[7] verneinten die Ansprüche, da die Bekl. die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe und somit kein Reisemangel vorliege. Ein Reisender müsse in bestimmten Fällen damit rechnen, dass Bereiche von Gehwegen nass seien und daher Vorsicht geboten sei. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht könne nach Ansicht der Vorinstanzen (nur) unter der Voraussetzung angenommen werden, dass der Reisende vor einer nässebedingten Rutschgefahr nicht ausreichend gewarnt werde und zudem (kumulativ) die Bodenbeschaffenheit nicht den örtlichen Unfallverhütungsvorschriften entspreche. Dem Kl. sei schon nicht der Beweis gelungen, dass keine entsprechenden Warnschilder aufgestellt gewesen seien. Es könne daher im Streitfall offen bleiben, ob das spanische Recht bestimmte Anforderungen für Rollstuhlrampen vorgebe und ob die streitgegenständliche Rampe diesen Anforderungen genügt habe. Demgegenüber hält der BGH Warnschilder nur dann für ausreichend, wenn die Rollstuhlrampe den örtlichen Bauvorschriften entsprach. Um dies zu klären, wurde die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.[8]

[7] LG Hannover, Urt. v. 7.9.2017 – 8 O 19/17; OLG Celle, Urt. v. 11.4.2018 – 11 U 147/17.
[8] BGH, Urt. v. 14.1.2020 – X ZR 110/18 (PM Nr. 8/2020).

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