Die klagende GmbH nahm Kontakt zu dem Bekl. auf, um EU-Fördergelder zu beantragen. Der Bekl. gab bewusst wahrheitswidrig an, er könne die Fördergelder beschaffen, falls die Kl. an ihn eine sog. Initialpauschale von 550.000 EUR zahle. Die Kl. zahlte den geforderten Betrag. Die Fördermittel wurden nicht ausgezahlt. Der Bekl. wurde durch inzwischen rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Kl. machte in einem Zivilrechtsstreit die Verurteilung des Bekl. zur Rückzahlung der sog. Initialpauschale geltend. LG und OLG gaben der Klage statt. Das OLG zog zur Begründung seines Urteils den im Strafurteil festgestellten Sachverhalt heran und ging davon aus, dass der Bekl. die Feststellungen im Strafurteil unzureichend bestritten habe. Dazu hätte der Bekl. der Darstellung im Strafurteil einen spiegelbildlichen, in gleicher Weise in sich geschlossenen Entwurf einer Schilderung des Gesamtgeschehens entgegen setzen müssen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Bekl. hatte Erfolg.

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