"… III."

[18] Soweit das BG die Voraussetzungen eines Anspruchs der Kl. auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für erfüllt erachtet hat, hält das angefochtene Urteil der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Für die Bestimmung der Höhe der diesbezüglichen Ersatzforderung bedarf es indes noch der Bezifferung der der Kl. zustehenden fiktiven Reparaturkosten als Teil des Gesamtschadens, die von den nachzuholenden Feststellungen zum Bestehen eines Großkundenrabatts abhängt. (…)

[20] 2. Die Beurteilung des BG, dass die Kl. einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat, hält der im Rahmen des § 287 ZPO eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

[21] Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grds. auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Nach der st. Rspr. des BGH (Senatsurt. v. 18.7.2017 – VI ZR 465/16, zfs 2017, 646 m. Anm. Hansens Rn 6 = RVGreport 2017, 424 [Hansens] = AGS 2017, 365; v. 10.1.2006 – VI ZR 43/05, zfs 2006, 448 Rn 5 = RVGreport 2006, 236 [Ders.]; v. 18.1.2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559; v. 8.11.1994 – VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350; BGH, Urt. v. 16.7.2015 – IX ZR 197/14, zfs 2015, 585 = RVGreport 2015, 384 [Ders.] = AGS 2015, 541) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Auch dabei ist gem. dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen (vgl. Senatsurt. v. 11.7.2017 – VI ZR 90/17, NJW 2017, 3527 Rn 10; v. 8.5.2012 – RVGreport 2012, 305 [Hansens] = AGS 2012, 595; v. 12.12.2006 – VI ZR 175/05, NJW-RR 2007, 856 Rn 10; jeweils m.w.N.).

An die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grds. nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherer einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (vgl. Senatsurt. v. 12.12.2006 – VI ZR 175/05, a.a.O.; v. 18.1.2005 – VI ZR 73/04, a.a.O.; v. 8.11.1994 – VI ZR 3/94, a.a.O.). In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte grds. den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, etwa wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (Senatsurt. v. 8.11.1994 – VI ZR 3/94, a.a.O.; v. 12.12.2006 – VI ZR 175/05, a.a.O.; BGH, Urt. v. 16.7.2015 – IX ZR 197/14, a.a.O.).

[22] Nach diesen Grundsätzen kann sich eine etwaige Geschäftsgewandtheit des Geschädigten – insb. Sach- und Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Abwicklung vergleichbarer Schadensfälle – (nur) in zweierlei Hinsicht auswirken: Erstens bei der Beurteilung, ob aus Sicht des entsprechend qualifizierten Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde. Zweitens hat der Geschädigte, wenn es sich nach den genannten Kriterien um einen derart einfachen, aus seiner Sicht zweifelsfreien Fall handelt, sein Wissen bei der erstmaligen Geltendmachung des Schadens einzusetzen (vgl. Senatsurt. v. 12.12.2006 – VI ZR 175/05, a.a.O.), darf also die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (zunächst) nicht für erforderlich erachten. Handelt es sich hingegen nicht um einen einfach gelagerten Fall, ist der Geschädigte, gleich ob Privatperson, Behörde oder Unternehmen, ungeachtet etwaiger Erfahrungen und Fachkenntnisse zur eigenen Mühewaltung bei der Schadensabwicklung nicht verpflichtet (vgl. Senatsurt. v. 8.11.1994 – VI ZR 3/94, a.a.O.). Demnach kann es auch einem mit Schadensabwicklungen vertrauten Unternehmen nicht verwehrt werden, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, sofern nicht zweifelsfrei ist, dass und inwieweit der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den Schaden regulieren wird (Zoll in: Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 41 Rn 132). Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts, also die Sicht ex ante (vgl. BGH, Urt. v. 1.6.1959 – III ZR 49/58, BGHZ 30, 154, 157 f.; Hunecke NJW 2015, 3745, 3746).

[23] b) Die Beurteilung des BG, dass es sich vorliegend nich...

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