"… II."

[10] 1. Die Revision der Bekl. ist nur teilweise begründet. Die vom BG zugesprochene Hauptforderung ist um 2.222,58 EUR zu reduzieren.

[11] a) Das BG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Kl. als versicherte Person hier die Versicherungsansprüche selbst geltend machen kann, was auch von der Revision zu Recht nicht angegriffen wird. Weiter hat das BG rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kl. von Mai 2010 bis einschließlich September 2012 aufgrund einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode bedingungsgemäß berufsunfähig war. (…)

[12] b) Zu Recht hat das BG dem Kl. Berufsunfähigkeitsrenten ab Juni 2010 zugesprochen. Die Leistungspflicht der Bekl. begann gem. § 1 Abs. 3 AB-BUZ und § 1 Abs. 3 BB-BUZ mit Ablauf des Monats, in dem Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Das war hier nach den Feststellungen des BG im Mai 2010 der Fall. Das BG hat die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit gem. § 2 Abs. 3 AB-BUZ und § 2 Abs. 3 BB-BUZ in der Fassung von Ziff. 4.1. der BB festgestellt, wonach die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen sein muss, ihren Beruf auszuüben. Beim Kl. lag nach den Feststellungen des BG ab Mai 2010 eine mittlere bis schwere depressive Episode vor, die auch länger als sechs Monate angedauert hat.

[13] Damit trat der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit aber entgegen der Auffassung der Revision nicht nur im Rahmen des 2009 abgeschlossenen Versicherungsvertrages, sondern auch für die 1995 und 1996 abgeschlossenen Verträge bereits mit dem Beginn dieses Sechsmonatszeitraums ein. § 2 Abs. 3 AB-BUZ bestimmt für den Fall, dass der Versicherte sechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, seinen Beruf auszuüben, dass “die Fortdauer dieses Zustandes von Beginn an als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit' gilt. (…) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird den hier maßgeblichen Bedingungen entnehmen, dass die Fortdauer des mindestens sechs Monate andauernden Zustands “von Beginn an' und damit bereits ab dem ersten Tag dieser sechs Monate als Berufsunfähigkeit gilt (vgl. auch OLG Celle VersR 2006, 1201; HK-BU/Ernst, § 2 BUV Rn 362). Der Versicherungsnehmer wird nicht annehmen, dass die Worte “von Beginn an' inhaltsleer und damit überflüssigerweise in die Klausel eingefügt sind.

[14] Dieser Einschub unterscheidet die Klausel von anderen Bedingungen, nach denen “die Fortdauer dieses Zustands als Berufsunfähigkeit' gilt und der Versicherungsfall demnach erst sechs Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eintritt (vgl. dazu Senat BGHZ 111, 44 unter I 1 [juris Rn 17]).

[15] c) Zutreffend ist das BG auch davon ausgegangen, dass die Leistungspflicht der Bekl. erst mit dem Wirksamwerden ihrer Änderungsmitteilung geendet hat. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass ein Versicherer auch dann, wenn er kein Anerkenntnis seiner Leistungspflicht abgegeben hat, den späteren Wegfall einer zunächst bestehenden Berufsunfähigkeit nur durch eine den inhaltlichen Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens genügende Änderungsmitteilung geltend machen kann (vgl. zuletzt Senat NJW 2019, 2385 Rn 17 m.w.N.). Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Angriffe der Revision fest.

[16] aa) Eine Änderungsmitteilung ist auch dann erforderlich, wenn die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ein befristetes Anerkenntnis erlauben (Senat a.a.O. Rn 25). Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob dem Kl. bereits zu Beginn seiner Erkrankung eine zeitlich bestimmte Genesungsprognose hätte gestellt werden können. Selbst wenn aus der maßgeblichen Perspektive ex ante ein sachlicher Grund für eine Befristung des Anerkenntnisses vorgelegen hätte (vgl. zu seiner Notwendigkeit Senat WM 2019, 2127 Rn 13 ff.), blieb es der Entscheidung des Versicherers überlassen, ob er ein befristetes Anerkenntnis abgeben will. Macht er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann er nicht im Nachhinein so gestellt werden, als hätte er eine tatsächlich nicht erfolgte Befristung vorgenommen.

[17] bb) Bereits geklärt ist auch, dass im Rahmen der Änderungsmitteilung der Gesundheitszustand der versicherten Person, der einem gebotenen Anerkenntnis hätte zugrunde gelegt werden müssen, dem späteren Gesundheitszustand gegenüberzustellen ist (vgl. Senat NJW 2019, 2385 Rn 23). Dieser Vergleich setzt – anders als die Revision meint – nicht voraus, dass bereits abschließende gerichtliche Feststellungen zum früheren Gesundheitszustand vorliegen. Der frühere Gesundheitszustand kann sich im Rechtsstreit aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten ergeben, ohne dass der Versicherer aber auf ein solches Gutachten als Vergleichsgrundlage beschränkt wäre. Da der Versicherer eine Änderungsmitteilung auch hilfsweise unter Aufrechterhaltung seiner ursprünglichen Leistungsablehnung abgeben kann (vgl. Senat Rn 22), bindet er sich damit nicht an eine bestimmte Bewertung des Gesundheitszustands. Auch die vom Versicherungsnehmer vorgelegten und vom Versic...

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