Die KI. macht gegen die Bekl., ihren Firmen-Inhaltsversicherer, einen Anspruch auf Entschädigung für Ertragsausfälle infolge einer mehrwöchigen Schließung ihrer von der K gepachteten Gaststätte geltend, die sie als Folge eines Leitungswasserschadens im Jahr 2013 betrachtet. Nach Abschluss des Pachtvertrages im Jahr 2008 waren in den Folgejahren mehrere Wasserschäden entstanden, über deren Ursachen Streit herrschte. Erst 2014 führte eine Sanierung zu einem erstmals den Anforderungen an eine gewerbliche Küche als Nassraum entsprechenden Zustand.

Die Bekl. wendet sich gegen ihre Leistungspflicht. Sie begründet das in erster Linie mit dem Bestreiten eines versicherten Wasserschadens, in zweiter Linie mit dem Einwand, die Geschäftsführer der KI. hätten K gegenüber – unstreitig – auf Ansprüche wegen des Wasserschadens verzichtet.

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