Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Gericht zu erscheinen, geht der Wahrnehmung privater Angelegenheiten, zu denen auch die Berufsausübung gehört, grundsätzlich vor.[56] Anders ist die Situation nur dann, wenn berufliche Belange unaufschiebbar und von so großem Gewicht sind, dass deren Zurückstellung für den Betroffenen mit gravierenden, insb. wirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre, sodass dem Betroffenen das Erscheinen zum Termin billigerweise nicht zugemutet werden kann.[57] Derartige Umstände muss der Betroffene darlegen.[58] Er muss also inhaltlich detailliert und somit für das Gericht prüfbar (= belegt) vortragen, wann und aus welchem Grunde der mit der Verhandlung kollidierende Termin vereinbart wurde und welche Bedeutung der Termin hat.[59] Auch die Untersuchungshaft des Betroffenen allein entschuldigt nicht, da er grundsätzlich zum Gerichtstermin ausgeführt werden kann.[60]

[56] Vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2011 – III 5 RBs 185/11; OLG Hamm VRS 87, 138.
[57] OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2011 – III 5 RBs 185/11.
[58] OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2011 – III 5 RBs 185/11.
[59] OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2011 – III 5 RBs 185/11.
[60] OLG Düsseldorf VRS 98, 154 = DAR 2000, 81; Senge, in: KK-OWiG, 4. Aufl. 2014, § 74 Rn 34.

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