"… Zu Recht hat das LG angenommen, dass ein Versicherungsfall, aus welchem sich ein solcher Anspruch ergibt, eingetreten ist."

a) Unstreitig umfasst der Vertrag zwischen den Kl. und der Bekl. den Vertragsrechtsschutz. Dieser gilt gem. § 2 lit. d) ARB 2013 für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Kl. gegenüber den Kreditinstituten aus dem Sicherungsvertrag resultierende Ansprüche auf Rückgewähr einer dinglichen Sicherheit geltend machen. Dass eine nach § 3 ARB 2013 ausgeschlossene Rechtsangelegenheit vorläge, macht die Bekl. – zu Recht – nicht geltend.

b) Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz gem. § 4 ARB 2013 sind erfüllt.

aa) Gem. § 4 Abs. 1 lit. c) ARB 2010 entsteht der Anspruch auf Rechtsschutz von dem Zeitpunkt an, in dem der VN oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.

Der den Rechtsschutzfall auslösende Pflichtenverstoß wird bestimmt durch das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten, aus dem der VN seinen Anspruch herleitet (vgl. BGH VersR 2013, 899). Dieses den Kreditinstituten vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten liegt hier nicht etwa in der Verwendung einer womöglich fehlerhaften Widerrufsbelehrung, sondern in der Zurückweisung des von den Kl. erklärten Widerrufs und der damit einhergehenden Weigerung, die Verträge rückabzuwickeln (vgl. OLG Stuttgart VersR 2016, 1439; OLG Köln VersR 2017, 484).

bb) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Einwand der Bekl., ein “Rechtsschutzfall in Bezug auf die Grundschulden' liege noch gar nicht vor, sondern zunächst nur bezüglich der Frage der Wirksamkeit der Widerrufserklärungen.

Damit kann der Eintritt des Versicherungsfalls als solcher nicht in Frage gestellt werden, denn dieser liegt wie dargelegt in dem behaupteten Pflichtenverstoß der Kreditinstitute. Zwar ist zutreffend, dass beim Vorliegen mehrerer Verstöße gegen vertragliche Pflichten, die zu Streitigkeiten über verschiedene Gegenstände geführt haben, der Versicherungsschutz grds. für jede dieser Streitigkeiten gesondert geprüft werden muss (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 30. Aufl. 2018, § 4 ARB 2010 Rn 123). Die Frage, ob seitens der Kreditinstitute nach Zahlung des sich aus der Rückabwicklung ergebenden Betrages die dingliche Sicherheit zurückzugewähren ist, und die vorgelagerte Auseinandersetzung über die Wirksamkeit des Widerrufs betreffen hier aber nicht verschiedene Gegenstände in diesem Sinne; vielmehr ist die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs entscheidend – einheitlich – auch für die tatsächlich zwischen den Kl. und den Kreditinstituten geführte Auseinandersetzung über die Pflicht zur Rückgewähr der dinglichen Sicherheit.

cc) Auf einen Ausschluss des Versicherungsschutzes nach § 4 Abs. 3 ARB 2013 hat sich die Bekl. – zu Recht – nicht berufen.

c) § 3a Abs. 1 lit. a) ARB 2013 steht der Verpflichtung der Bekl. zur Gewährung von Deckungsschutz nicht entgegen.

Danach kann der VR den Rechtsschutz ablehnen, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Hier sind jedoch die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung durch einen Stichentscheid bestätigt worden, dessen Bindungswirkung die Bekl. auch nicht angreift. Darauf, ob tatsächlich ein Widerrufsrecht der Kl. bestand, ob es noch fristgerecht ausgeübt werden konnte und ob ihm gegebenenfalls der Einwand der Verwirkung entgegensteht, kommt es also hier nicht an.

2. Aufgrund des eingetretenen Versicherungsfalls ist die Bekl. verpflichtet, den Kl. Deckungsschutz für die von ihnen beabsichtigten Klagen auf Erteilung einer Löschungsbewilligung zu gewähren.

a) Im Rahmen des gem. § 1 ARB 2013 übernommenen Leistungsversprechens schuldet die Bekl. den Kl. die für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen “erforderlichen' Leistungen im vereinbarten Umfang.

Danach ist der VR grds. verpflichtet, dem VN die Gewährung von Leistungen für die Durchsetzung seiner rechtlichen Interessen im Wege des sichersten und effektivsten Rechtsschutzes zu gewähren. Die Grenze verläuft dort, wo es nicht mehr i.S.v. § 1 ARB um für die Rechtsverfolgung “erforderliche Leistungen', also um eine objektiv notwendige Interessenwahrnehmung, geht (BGH VersR 2005, 936) oder wo die Rechtsverfolgung i.S.v. § 3a Abs. 1 lit. b) ARB 2013 mutwillig ist.

aa) Bei der Verfolgung von Rechten aus nach Ansicht der Kl. durch die Widerrufserklärungen resultierenden Rückgewährschuldverhältnissen handelt es sich, da die Kreditinstitute unstreitig eine Rückabwicklung der Darlehensverträge ablehnen, um eine objektiv notwendige Interessenwahrnehmung, die auch nicht mutwillig ist.

bb) Gegen die Erforderlichkeit von Klagen auf Erteilung von Löschungsbewilligungen für die dinglichen Sicherheiten spricht nicht der von der Bekl. geltend gemachte Einwand, dass die Grundschulden, was die Kl. nicht bestritten haben, jeweils auch Ansprüche der Bank aus dem Rückgewährschuldverhältnis sichern.

(1) D...

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