BGB § 823; BO Kraft § 14 Abs. 3 Nr. 4; StVG § 9 § 18

Leitsatz

1. Der Fahrer eines Linienbusses braucht sich vor dem Anfahrvorgang nur dann zu vergewissern, ob ein Fahrgast Platz oder Halt im Wagen gefunden hat, wenn sich für ihn aufgrund einer erkennbaren, schwerwiegenden Behinderung des Fahrgasts die Überlegung aufdrängt, dieser werde anderenfalls beim Anfahren stürzen.

2. Ein Fahrgast, der beim Anfahren stürzt, haftet grds. allein, wenn er sich nach dem Einsteigen in einen Bus nicht sofort festen Halt verschafft. Stürzt der Fahrgast beim Anfahren, so streitet der Beweis des ersten Anscheins, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgasts zurückzuführen ist.

OLG Celle, Beschl. v. 28.6.2018 – 14 U 70/18

Sachverhalt

Die zum Zeitpunkt des Unfalls 78 Jahre alte und gehbehinderte Kl. bestieg an einem Vormittag den von dem Bekl. gesteuerten Linienbus. Beim Anfahren des Busses stürzte die Kl. durch einen Ruck und erlitt erhebliche Verletzungen. Die Einzelheiten der Sturzursachen und Sturzfolgen sind zwischen den Parteien streitig. Das LG hat die Klage auf Schmerzensgeld, Feststellung der Ersatzpflicht und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten abgewiesen. Die Berufung der Kl., die ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt, wurde nach einem die Absicht des Senats zur Zurückweisung der Berufung mitteilenden Hinweisbeschluss zurückgewiesen.

2 Aus den Gründen:

"… [2] I. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom LG festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Im vorliegenden Fall ist unter keinem der vorgenannten Gesichtspunkte eine Änderung der angefochtenen Entscheidung des LG veranlasst. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich:"

[3] Im Ergebnis zu Recht hat das LG eine Haftung des Bekl. als Führer des Kraftomnibusses sowohl gem. § 18 Abs. 1 StVG als auch gem. § 823 Abs. 1 bzw. § 823 Abs. 2 BGB, § 229 StGB wegen des Sturzes der Kl. am 23.12.2015 als Fahrgast des Linienbusses (…) im Bereich der Bushaltestelle X in U. verneint.

[4] 1. Entgegen der Auffassung des LG, haftet der Bekl. schon nicht grds. aus Betriebsgefahr, da eine Gefährdungshaftung aufgrund des Betriebs des Kfz grds. gem. § 7 Abs. 1 StVG allein den Halter des Kfz und über § 115 Abs. 1 1 Nr. 1 VVG ggf. die Kfz-Haftpflichtversicherung trifft. Der Bekl. als Führer des Kfz haftet lediglich für vermutetes Verschulden nach § 18 StVG oder für nachzuweisendes Fehlverhalten nach § 823 BGB.

[5] 2. Ein Schadensersatzanspruch aus § 18 Abs. 1 StVG für vermutetes Verschulden des Bekl. als Busfahrer scheidet aber – wie das LG zutreffend entschieden hat – mangels schuldhaften Sorgfaltsverstoßes des Bekl. beim hier streitgegenständlichen Anfahren des Linienbusses (…) im Bereich der Bushaltestelle X in U. aus.

[6] a) Bei § 18 Abs. 1 StVG handelt es sich um eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 18 StVG Rn 1 m.w.N.). Die Verschuldenshaftung des Fahrers nach § 18 StVG ist auf den Sorgfaltsmaßstab des durchschnittlichen Fahrers i.S.d. § 276 BGB beschränkt, die Anforderungen an den Idealfahrer gelten für ihn nicht. Der Fahrer hat demnach im Rahmen des § 18 Abs. 1 S. 2 StVG nicht eine Unabwendbarkeit des Unfalls nachzuweisen (BGH NJW 1983, 1326; OLG München, Urt. v. 7.7.2006 – 10 U 2270/06, BeckRS 2006, 8156). Vielmehr genügt es, dass er den Nachweis führt, sich verkehrsgerecht bei Beachtung der gewöhnlichen verkehrserforderlichen Sorgfalt verhalten zu haben (OLG München, Urt. v. 11.5.2007 – 10 U 4405/06, BeckRS 2007, 9961; OLG Hamm, NZV 2000, 376). Dabei kann ihm ein gegen den Geschädigten sprechender Anscheinsbeweis zugutekommen (König, in: Hentschel/König/Dauer, § 18 StVG Rn 1).

[7] b) Unter Beachtung vorstehenden Maßstabs ist eine Pflichtverletzung des Bekl. beim streitgegenständlichen Anfahren des Linienbusses nicht erkennbar, während die Kl. ein erhebliches (Mit-)Verschulden gem. § 9 StVG, § 254 BGB an ihrem Sturz trifft, so dass eine Haftung des Bekl. vollständig entfällt.

[8] aa) Es ist anerkannt, dass der Fahrer eines Linienbusses, der seinen Fahrplan einzuhalten hat, regelmäßig nicht verpflichtet ist, seine Fahrgäste dahingehend zu beobachten, ob diese einen Sitzplatz eingenommen oder festen Halt genommen haben. Vielmehr ist der Fahrgast einer Straßenbahn oder eines Linienbusses sich grds. selbst überlassen (BGH NJW 1993, 654, NZV 1993, 108) und gem. § 14 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) und gem. § 4 Abs. 3 S. 5 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Li...

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