Sieht ein Hausratversicherungsvertrag vor, dass der Entschädigungshöchstbetrag für bei einem Einbruchdiebstahl entwendete Wertsachen auf 20.452 EUR begrenzt ist, wenn die Wertsachen nicht in einem gegen Wegnahme besonders gesicherten Behältnis verwahrt werden, so setzt der VN den Sicherheitsstandard nicht dadurch grob fahrlässig herab, dass er die Schlüssel zu dem Tresor, in dem er Wertsachen diesen Wertes verwahrt, in seiner Wohnung aufbewahrt.

(Leitsatz der Schriftleitung)

KG, Beschl. v. 27.7.2018 – 6 U 38/17

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