"… [18] II. 3. Im Umfang der Zulassung ist die Revision des Kl. unbegründet. Dass das BG der Berechnung der Gebühr aus Nr. 4142 VV RVG a.F. keinen 7.024,68 EUR übersteigenden Gegenstandswert zugrunde gelegt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden."

[19] a) Gem. Abs. 1 der Anm. zu Nr. 4142 VV RVG a.F. entsteht die als Wertgebühr (§ 2 RVG) ausgestaltete besondere Verfahrensgebühr für eine anwaltliche Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 442 Abs. 1 StPO a.F.: Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustands), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. Entscheidend für die Anwendung der Nr. 4142 VV RVG a.F. ist, dass es sich um eine Maßnahme handeln muss, die dem Betr. den Gegenstand endgültig entziehen und es dadurch zu einem endgültigen Vermögensverlust kommen lassen will. Durch die Gebühr werden Tätigkeiten des Rechtsanwalts vergütet, die darauf gerichtet sind, dem Beschuldigten erhaltenswerte Vermögensgegenstände zu sichern (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 23. Aufl., Nr. 4142 VV RVG Rn 6, 19; s.a. KG RVGreport 2015, 390 [Burhoff] = AGS 2005, 550). Dies ist auch bei einer Tätigkeit zur Abwehr (Aufhebung) eines dinglichen Arrests der Fall. Der nach § 111b Abs. 2 StPO a.F. angeordnete Arrest zielt darauf ab, den (endgültigen) Verfall von Wertersatz zu sichern (§ 73a StGB a.F.). Für den zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe angeordneten Arrest (§ 111b Abs. 5 StPO a.F.) gilt im Ergebnis nichts anderes. (…) Seither unterschied sich die Pfändung eines Vermögensgegenstandes auf der Grundlage eines (auch) zum Zweck der Rückgewinnungshilfe angeordneten dinglichen Arrests in Intensität und wirtschaftlicher Auswirkung aus der Sicht des Betr. nicht mehr wesentlich von der Pfändung eines Vermögensgegenstandes auf der Grundlage eines "nur" nach §§ 111b Abs. 2, 111d StPO a.F. i.V.m. § 73 Abs. 1 S. 1 StGB a.F. angeordneten dinglichen Arrests beziehungsweise von der Beschlagnahme eines "nur" dem Verfall unterliegenden Gegenstandes (OLG Stuttgart RVGreport 2014, 348 [Burhoff]; LG Essen StraFo 2016, 41; BeckOK RVG/Knaudt, 41. Edition, Nr. 4142 VV RVG Rn 6 [Stand: 1.9.2018]).

[20] b) Da die zusätzliche Verfahrensgebühr erst dadurch gerechtfertigt ist, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Sicherung von dem Beschuldigten zustehenden Vermögenswerten gerichtet ist, ist es konsequent, den für die Gebührenhöhe nach § 2 Abs. 1 RVG maßgeblichen Gegenstandswert nach dem objektiven Wert der betroffenen Gegenstände zu bemessen. Bei einem Einziehungsgegenstand ist grds. von seinem Verkaufswert beziehungsweise objektiven Verkehrswert auszugehen (h.M.; vgl. nur KG RVGreport 2005, 390 [Burhoff] = AGS 2005,550; OLG Frankfurt RVGreport 2007, 71 [ders.]; OLG Hamm AGS 2008, 175; OLG München AGS 2010,542; OLG Stuttgart RVGreport 2014, 348 [ders.]; BeckOK RVG/Knaudt a.a.O. Rn 12.2; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Rn 19; Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., Nr. 4142 VV RVG Rn 16; Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., Nrn. 4142-4147 VV RVG Rn 18 f). Entsprechendes gilt für den dinglichen Arrest nach § 111b Abs. 2, 5 StPO a.F. Bei diesem ist der Gegenstandswert ausgehend von dem zu sichernden Anspruch gem. § 23 Abs. 1 S. 1 u. 2 RVG i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO zu schätzen (OLG Hamm a.a.O.). Maßgebend ist dabei das wirtschaftliche Interesse des Betr. an der Abwehr der Arrestforderung, wobei die konkrete wirtschaftliche Situation in den Blick zu nehmen ist. Beträge, deren Durchsetzbarkeit nicht ernstlich in Betracht kommt und die deshalb eher fiktiven Charakter haben, bleiben unberücksichtigt. Nur soweit der zu sichernde Anspruch werthaltig ist und eine Befriedigung des Arrestgläubigers erwarten lässt, ist er im Rahmen der Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG a.F. der Bemessung des Gegenstandswerts zugrunde zu legen (vgl. OLG Köln AGS 2008,76; BeckOK RVG/Knaudt a.a.O.; s. auch BGH RVGreport 2007, 313 [Hansens]; BGH wistra 2009, 284; diese Frage offenlassend BGH wistra 2014, 326; BGH RVGreport 2015, 35 [Burhoff]; BGH RVGreport 2015, 193 [ders.]). Dies bedeutet, dass das für die Wertberechnung gem. § 2 Abs. 1 RVG maßgebliche Interesse des Betr. an der Abwehr des Arrests nicht weiter geht, als Vermögenswerte vorhanden sind, auf die im Wege der Arrestvollziehung zugegriffen werden kann. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Verteidiger – gegebenenfalls auch nur beratend – tätig wird (BeckOK RVG/Knaudt a.a.O. Rn 12, 12.2). Dabei können die in Vollziehung des Arrests erfolgten Pfändungen Anhaltspunkte dafür liefern, inwieweit eine durchsetzbare Verfallsanordnung in Betracht kommt (vgl. BGH RVGreport 2007, 313 [Hansens]).

[21] c) Nach diesen Maßgaben kann im vorliegenden Fall keine den bereits von der Generalstaatsanwaltschaft berücksichtigten Gegenstandswert von 7.024,68 EUR übersteigende Wertbemessung zugrunde gelegt werden. Lediglich in diesem Umfang konnte der i.H.v. 10.835.791 EUR angeordnete dingliche Arrest v...

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