Der Kl. macht die Verurteilung der Bekl. zum Ersatz des Sachschadens aus einem behaupteten Unfallereignis geltend. Die Fahrzeuge der Unfallbeteiligten fuhren bis zu ihrer seitlichen Kollision nebeneinander. Die Bekl. zu 2, die Haftpflichtversicherung des am Zusammenstoß der Fahrzeuge beteiligten Bekl. zu 1 gründete ihren Klageabweisungsantrag darauf, dass das Schadensereignis von dem Kl. und dem Bekl. zu 1 willentlich herbeigeführt worden sei.

Das LG hat das Vorliegen einer verabredeten Kollision verneint und der Klage stattgegeben. Die Bekl. zu 2, zugleich Streithelferin des Bekl. zu 1 hat sich zum Nachweis der Verabredung des Unfalls auf die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens bezogen. Das Berufungsgericht lehnte die Einholung des Gutachtens mit der Begründung ab, es fehlten Anknüpfungstatsachen für die Erstattung des Gutachtens und wies die Berufung zurück. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Bekl. zu 2 hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

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