Nach Einholung eines Privatgutachtens über die unfallbedingten Beschädigungen eines Kfz verlangte der Regulierungsbeauftragte des in Frankreich haftpflichtversicherten Schädigerfahrzeuges die Nachbesichtigung des beschädigten Fahrzeuges des Kl. Dessen Bevollmächtigter lehnte dies ab. In dem von dem Kl. eingeleiteten Rechtsstreit wurde ein Gutachten eingeholt, das nur einen Teil der Ersatzansprüche bestätigte. In dieser Höhe gaben die Bekl. ein Teilanerkenntnis ab; in Höhe des verbliebenen Restbetrages nahm der Kl. die Klage zurück. Das LG hat nach Teilanerkenntnis der Bekl. und den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien die Kosten dem Kl. auferlegt. Die sofortige Beschwerde des Kl. hiergegen hatte keinen Erfolg.

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