"… Das LG hat dem Kl. mit Recht die Kosten des Rechtsstreits auferlegt."

[8] a) Das LG hat in Bezug auf den sowohl im Rahmen des Teilanerkenntnisses als auch der infolge der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung anwendbaren § 98 ZPO im Wesentlichen ausgeführt, es fehlte an einem Klageanlass, weil die klagende Partei dem berechtigten Verlangen des gegnerischen Haftpflichtversicherers bzw. Regulierungsbeauftragten, das beschädigte Fahrzeug besichtigen zu können, nicht nachgekommen sei. Wenn der Kl. eine Nachbesichtigung schlicht deshalb verweigerte, weil er sie eben nicht zulassen möchte, könne er nicht davon ausgehen, nur durch eine Klage zu seinem Recht zu kommen. Die Bekl. hätten den Anspruch auch sofort i.S.d. § 93 ZPO anerkannt, da die fehlende Möglichkeit der Nachbesichtigung des Klägerfahrzeugs erst durch den Zugang des Gutachtens Dipl.-Ing. E entbehrlich geworden und das Anerkenntnis innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme erklärt worden sei.

[9] b) Diese Erwägungen halten in jeder Hinsicht den Angriffen der Beschwerde stand.

[10] aa) Zur Beantwortung der Frage, ob ein Bekl. nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung i.S.v. § 93 ZPO gegeben hat, kommt es auf sein Verhalten vor dem Prozess an (Senat NJW-RR 2017, 697, 698, Rn 12). Allein durch ein prozessuales Gebaren des Bekl. kann dagegen ein Klageanlass nicht “nachwachsen', ihm kann lediglich indizielle Bedeutung zukommen, um Zweifelsfragen bezüglich einer vorprozessual angelegten Klageveranlassung zu klären (BGH NJW 1979, 2040; Senat NJW-RR 2017, 697, 698, Rn 12). Veranlassung zur Erhebung einer Klage gibt der Bekl. durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH NJW-RR 2005, 1005, 1006), wenn also das Verhalten des Bekl. vor dem Prozess aus der Sicht des Kl. bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGHZ 168, 57, 59 = NJW 2006, 2490; Senat NJW-RR 2017, 697, 698, Rn 12). Dies wird im Allgemeinen dann der Fall sein, wenn sich der Bekl. mit der berechtigten Klageforderung bei Klageeinreichung bereits im Verzug befindet. Handelt es sich bei dem Bekl. um einen Kraftfahrt-Pflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, ist ihm allerdings eine Prüfungszeit zuzubilligen, die mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt und vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt und auch eine Klage nicht veranlasst ist (OLG Stuttgart VersR 2010, 1306, 1307, BeckRS 2010, 11596; Senat NJW-RR 2017, 697, 698, Rn 13; NJW-RR 2018, 208, 209, Rn 17; Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB Rn 276). Erhebt der Geschädigte vor Ablauf dieser Prüffrist Klage, kann der VR noch ein sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast (§ 93 ZPO) abgeben oder bei fristgerechter Regulierung und anschließender Klagerückname oder übereinstimmender Erledigungserklärung auf eine ihm günstige Kostenentscheidung vertrauen (vgl. KG VersR 2009, 1262 = BeckRS 2011, 2068; Senat NJW-RR 2017, 697, 698 Rn 13; Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, § 249 BGB Rn 276). Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 ZPO – hier: keine Veranlassung zur Erhebung der Klage – liegt bei der beklagten Partei (OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2009, 1437; Musielak/Flockenhaus/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 93 Rn 2).

[11] (1) Die Zubilligung einer angemessenen Prüffrist liegt im Interesse der Gesamtheit der pflichtversicherten Kraftfahrzeughalter, die über ihre Prämien die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen haben, weshalb das durchaus anzuerkennende, im Übrigen durch Verzinsung zu berücksichtigende Interesse des Geschädigten an einer möglichst schnellen Schadensregulierung insoweit zurückzutreten hat (OLG Köln NJW-RR 2012, 861). Freilich darf auf diesem Wege nicht ein dilatorisches Verhalten eines Haftpflichtversicherers gebilligt werden, das auf eine sachlich nicht gerechtfertigte oder gar schikanöse Regulierungsverzögerung angelegt ist (OLG Karlsruhe NJW-RR 2012, 808 = NZV 2012, 189, 190; Senat NJW-RR 2017, 697, 698, Rn 14).

[12] (2) Die Prüffrist beginnt mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens (Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, § 249 BGB Rn 277). Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Auffassung in Rspr. und Schrifttum bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (Senat, Beschl. v. 9.2.2010 – 1 W 26/10, BeckRS 2011, 17422; NJW-RR 2017, 697, 698, Rn 15; OLG Köln NJW-RR 2012, 861; OLG Frankfurt a.M. VersR 2015, 1373 = BeckRS 2015, 18394; Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, § 249 BGB Rn 277). Auch wenn ein VR die Prüfung ein...

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