Dass die neugestaltete Norm betreffend die Nutzung elektronischer Geräte als Fahrzeugführer über kurz oder lang zu neuen Interpretationen und Ausnahmen führen würde (vgl. schon OLG Karlsruhe, Beschl. v. 5.10. 2018 – 2 Rb 9 Ss 627/18; KG zfs 2018, 649), war zu erwarten. Die Gerichte setzen sich intensiv mit der Norm und der – leider häufig im Vagen verbleibenden – Gesetzesbegründung auseinander und müssen richterliche Rechtsfortbildung betreiben, da in der Norm bzw. in der Gesetzesbegründung wesentliche Begriffe nicht definiert worden sind bzw. eine Bündelung von bisherigen Ausnahmen eben keine gute neue Gesetzesnorm schafft. Das OLG Stuttgart stellt zutreffend die Legalität des bloßen Haltens eines elektronischen Geräts heraus, sodass die Tatgerichte für die Beweisführung mehr Beobachtungen von Zeugen benötigen als die bloße Existenz eines technischen Geräts in einer Hand des Fahrzeugführers. Auch die zu Recht zitierte Entscheidung des OLG Oldenburg spricht nicht gegen diese Interpretation. Denn der dortige Sachverhalt lässt gerade nicht den Schluss zu, es habe sich um ein bloßes Halten gehandelt (vgl. Krenberger, jurisPR-VerkR 18/2018 Anm. 6).

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 3/2019, S. 170 - 172

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