Der bei einem Verkehrsunfall geschädigte Kl. rechnete den ihm entstandenen Schaden auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens ab. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers kürzte die Abrechnung des Kl. um von ihr geschätzte, nach ihrer Ansicht von dem Geschädigten ersparte, in der Abrechnung des Gutachters enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge. Die Klage auf Ausgleich der Kürzungsbeiträge hatte Erfolg.

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