“ … Ein Abzug von fiktiven Sozialbeiträgen innerhalb der errechneten fiktiven Reparaturkosten ist nicht vorzunehmen.

Nach st. Rspr. aller hiesigen Gerichte und inbs. auch des LG Aschaffenburg ist eine solche Herausrechnung nicht veranlasst. Nach st. Rspr. des BGH ist eine fiktive Schadensberechnung grds. möglich, auch wenn eine Reparatur nicht erfolgt. Dabei sind alle fiktiven Positionen zu berücksichtigen. Das Gericht sieht keine Veranlassung diese Rspr. zur fiktiven Schadensberechnung durch immer weiteres Herausrechnen angeblich nicht angefallener Positionen auszuhöhlen. Dabei ist bei der Entscheidung in erster Linie zu berücksichtigen, dass hier eine Betrachtung aus der Sicht des Geschädigten vorzunehmen ist. Dieser hat hier nach dem Schadensereignis ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen eingeholt. Danach soll er in Höhe dieser Kosten entschädigt werden, die ihm im Falle der Durchführung einer Reparatur entstehen würden. Der von der Beklagtenseite vorgenommene Abzug von 10 % ist vollkommen willkürlich und mit den Feststellungen des Sachverständigengutachtens nicht vereinbar. Ein solcher Abzug ist auch gesetzlich nicht veranlasst. Gesetzesmotive, wie von der Beklagtenseite ausgeführt, sind keinesfalls so eindeutig, dass eine solche Kürzung veranlasst wäre. Vielmehr würde eine immer weitere Aushöhlung der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten dazu führen, dass der Geschädigte, entgegen der st. obergerichtlichen Rspr., einer solchen Wahlmöglichkeit beraubt würde.

Damit war der beklagtenseits vorgenommene Abzug in Höhe der hier geltend gemachten 466,09 EUR nicht rechtens und dem Kl. daher zuzusprechen.“

Mitgeteilt von RA Curd Berger, Alzenau

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