BGB § 434

Leitsatz

1. Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Wohnmobils) wird allein mit der Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs nicht vereinbart.

2. Dies schließt nicht aus, dass der Käufer eines Vorführwagens aufgrund besonderer Umstände im konkreten Fall erwarten darf, dass ein als Vorführwagen angebotenes Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht überschreitet.

BGH, Urt. v. 15.9.2010 – VIII ZR 61/09

Sachverhalt

Der Kl. hat die Rückzahlung des Kaufpreises eines von ihm gekauften Wohnmobils Zug um Zug gegen dessen Rückübereignung, die Feststellung des Annahmeverzuges der Verkäuferin sowie die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten verfolgt. Der Kl. kaufte am 20.6.2005 von dem beklagten Händler unter Verwendung eines Bestellformulars für gebrauchte Wohnmobile ein von dem Bekl. als Vorführwagen genutztes Fahrzeug. In dem Kaufvertrag wurden der abgelesene Kilometerstand sowie die Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer mit 35 km angegeben.

Als Zeitpunkt der Erstzulassung wurde ein im Vormonat des Vertragsschlusses liegender Tag aufgeführt, in der Zeile "Sonstiges" heißt es:

"Vorführwagen zum Sonderpreis". Als im Gesamtpreis von 64.000 EUR enthaltenes Zubehör wurde das "Ausstattungspaket 2005" aufgeführt.

Der später beklagte Händler nahm einen Wohnwagen des Kl. für 1.000 EUR in Zahlung und erhielt den restlichen Kaufpreis in bar. Entgegen der Angabe des Bekl. im Kaufvertrag war das Wohnmobil noch nicht zum Straßenverkehr zugelassen. Dem Kl. wurde das Fahrzeug am 25.7.2005 übergeben, der daraufhin die Erstzulassung veranlasste. Nachdem der Kl. im November 2005 erfuhr, dass das Wohnmobil einen im Jahre 2003 hergestellten Aufbau aufwies, erklärte er am 13.3.2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag und vorsorglich die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung.

Das OLG hat auf die Berufung des Bekl. das erstinstanzlich gegen ihn ergangene Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Revision des Kl. hatte keinen Erfolg.

2 Aus den Gründen:

[5] "I. Das BG (OLG Karlsruhe, MDR 2009, 501 = OLGR 2009, 308) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

[6] Der Kl. habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, weil der vom Kl. erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag unwirksam sei. Darin, dass das Fahrzeug bereits zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2003 hergestellt worden sei, liege kein Sachmangel. Im Streitfall habe der Kl. das Wohnmobil ausdrücklich als Vorführwagen erworben. Ein Vorführwagen diene einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt). Ein bestimmtes Alter werde mit dem Begriff “Vorführwagen’ nicht zugesichert. Dies gelte im besonderen Maß für Wohnmobile.

[7] Zwar möge mit der Bezeichnung “Vorführwagen’ die Vorstellung einhergehen, dass es sich um ein (relativ) neues Fahrzeug handele. Jedoch enthalte weder die Bezeichnung “Vorführwagen’ noch die Verwendung eines Fahrzeugs als Vorführwagen eine Erklärung, dass eine Zeitspanne von weniger als 24 oder 18 Monaten zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung liege. Vielmehr sei bei der Verwendung eines Fahrzeugs als Vorführwagen regelmäßig in Rechnung zu stellen, dass der Händler das Fahrzeug gerade nicht zum allgemeinen Verkehr zugelassen habe und hierzu auch nicht verpflichtet sei, sondern die jeweiligen Vorführfahrten mit rotem Kennzeichen erfolgt seien. Schon deshalb lasse sich aus dem Datum der Erstzulassung – anders als bei Neufahrzeugen oder Gebrauchtfahrzeugen – regelmäßig nicht auf einen bestimmten Herstellungstermin schließen. Das gelte in besonderer Weise für ein Wohnmobil. Hier komme es – soweit es als Vorführfahrzeug genutzt werde – für einen Käufer weniger auf dessen Fahreigenschaften als in erster Linie auf den gebotenen Wohnkomfort an. Demgemäß bestehe für einen Händler noch weniger als bei einem Pkw ein Anlass, das Wohnmobil zum allgemeinen Verkehr zuzulassen. Es gebe daher anders als bei einem Pkw keinen festen Zusammenhang zwischen der Nutzung als Vorführwagen und einer entsprechenden Fahrleistung. Folglich genüge auch die im Streitfall geringe Laufleistung (laut Vertrag 35 Kilometer) und die behauptete Erstzulassung im letzten Monat vor der Bestellung nicht, um eine zeitliche Höchstspanne zwischen Herstellung und Erstzulassung als vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Fahrzeugs zu begründen.

[8] Die Bezeichnung “Ausstattungspaket 2005’ enthalte keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass damit zugleich ein bestimmtes Höchstalter des Fahrzeugs vereinbart worden sei. Die Bezeichnung eines bestimmten “Ausstattungspaketes’ sei ambivalent. Es könne sich sowohl darum handeln, dass die Aktualität des verkauften Modells hervorgehoben werde, als auch darum, dass ein “älteres’ Modell mit einer besonders aktuellen Ausstattung versehen worden sei. Im Streitfall finde sich diese Bezeichnung gerade nicht im Zusammenhang mit der Beschreibung des verkauften Wohnmobils, sondern erst unter der Zusammenstellung der als Zubeh...

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