PAG Art. 25 Nr. 1; StVG § 24, StVO §§ 29 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 2 Nrn. 5 und 6; BayVwVfG Art. 28 Abs. 2 Nrn. 1 und 4; OWiG § 14; VwGO §§ 113 Abs. 1 Satz 4, 124 Abs. 2, 124a Abs. 4 Satz 4

Die Polizei kann gefahrenabwehrrechtlich Kraftfahrzeuge sicherstellen, um verbotene Straßenrennen zu verhindern ("Rushh Drive 2008").

BayVGH, Beschl. v. 7.12.2009 – 10 ZB 09.1354

Der Kläger begehrt die (nachträgliche) Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherstellung seines Kraftfahrzeugs durch die Polizei anlässlich der Veranstaltung "Rushh Drive 2008".

Das VG München hat mit Urt. v. 8.4.2009 [Az.: M 7 K 08.2412] seine hierauf gerichtete Klage abgewiesen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sei bereits unzulässig. Der Kläger habe während des gesamten Verfahrens keinerlei Umstände dargelegt, aus denen sich das erforderliche besondere Interesse an der begehrten Feststellung ergäbe. Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet, da die polizeiliche Sicherstellungsanordnung vom 22.5.2008 rechtmäßig gewesen sei und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt habe. Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung des Fahrzeugs nach Art. 25 Nr. 1 PAG seien gegeben. Dabei komme es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Veranstaltung – Rushh Drive 2008 – tatsächlich ein unerlaubtes Rennen i.S.v. § 29 Abs. 1 StVO darstelle und deshalb bereits kraft Gesetzes verboten gewesen sei. Denn jedenfalls habe es sich dabei um eine nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO erlaubnispflichtige Veranstaltung gehandelt, für die die erforderliche Erlaubnis weder vorgelegen habe noch beantragt gewesen sei. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung stelle daher nach § 24 StVG, § 46 (richtig: 49) Abs. 2 Nr. 6, § 29 Abs. 2 StVO ebenso eine Ordnungswidrigkeit dar wie die Teilnahme an einem unerlaubten Rennen gem. § 24 StVG, § 49 Abs. 2 Nr. 5, § 29 Abs. 1 StVO. Nach den Erkenntnissen der Polizei sollte die Veranstaltung am 22.5.2008 beginnen, so dass die Gefahr der Begehung der genannten Ordnungswidrigkeiten zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Pkws unmittelbar bevorgestanden habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht auf Grund des klägerischen Vortrags, er habe ab der (schriftlichen) Belehrung durch die Regierung von Oberbayern, dass es sich bei der Veranstaltung um ein verbotenes Rennen i.S.d. § 29 Abs. 1 StVO handle, nicht mehr daran teilnehmen wollen. Angesichts der Gesamtumstände – Umplanung der Veranstaltung nach dem ursprünglichen Verbot, Anreise des Klägers zum neuen Startort München, Fortbestehen der Zimmerreservierungen an den Etappenzielen, fehlende endgültige Absage durch den Veranstalter – müsse insoweit von einer reinen Schutzbehauptung des Klägers ausgegangen werden. Die Sicherstellung des Fahrzeugs bis 25.5.2008 sei auch verhältnismäßig gewesen. Eine frühere Herausgabe hätte es ermöglicht, die Veranstaltung doch noch in abgewandelter Form durchzuführen. Unerheblich sei dabei, dass es der Polizei nicht gelungen sei, die Fahrzeuge aller Teilnehmer sicherzustellen.

Aus den Gründen:

[6] “II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe gem. § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO nicht vorliegen.

[7] 1. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

[8] 1.1. Ob das VG die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu Recht mangels besonderen Feststellungsinteresses verneint hat, kann hier letztlich dahinstehen.

[9] Die in der Antragsbegründung vorgetragenen Einwände greifen insoweit zwar nicht durch. Denn die geltend gemachte Vorgreiflichkeit der Entscheidung des VG für einen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch vermag ein Feststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur zu begründen, wenn eine entsprechende Klage anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist; eine nur theoretisch mögliche Schadensersatz- oder Entschädigungsklage genügt nicht (vgl. BVerwG vom 9.3.2005 – 2 B 111/04 – juris Rn 7). In der Antragsbegründung wird dazu jedoch nichts substantiiert vorgetragen. Auch das geltend gemachte Rehabilitationsinteresse mit Blick auf die begehrte Feststellung, dass der Kläger nicht an einem illegalen Autorennen teilgenommen hat, ist nicht geeignet, das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen. Denn die Frage der Teilnahme an einem illegalen Autorennen war für das VG nicht entscheidungserheblich.

[10] Allerdings hat das Erstgericht in einem Parallelverfahren (Az. M 7 K 08.2827) in seinem Urt. v. 22.4.2009 ein Rehabilitationsinteresse im Hinblick auf den durch die Wegnahme des Fahrzeugs bewirkten erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht des Betroffenen festgestellt. Die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf...

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