StGB §§ 316 Abs. 1 und 2, 69, 69a; JGG § 1 § 3 § 14 § 15

Bei Entziehung der Fahrerlaubnis kann eine Ausnahme von der Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hinsichtlich der Kraftfahrzeuge der Klassen T und L angezeigt sein, wenn es für die Fortführung der Ausbildung zum Landwirt notwendig ist, dass der Angeklagte zumindest diese Führerscheinklassen behalten kann.

(Leitsatz der Schriftleitung)

AG Alsfeld, Urt. v. 22.10.2009 – 4 Ds – 601 Js 19356/09

Der Angeklagte ist Auszubildender zum Landwirt im 2. Lehrjahr. Er wohnt auf dem Ausbildungshof. Strafrechtlich ist er noch nicht in Erscheinung getreten.

Am … . befuhr der 17 Jahre und 11 Monate alte Angeklagte gegen 0:45 Uhr mit dem Roller …, Versicherungskennzeichen …, öffentliche Straßen. Er war infolge Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage, das Fahrzeug mit der im Straßenverkehr erforderlichen Sicherheit zu führen. Die Blutalkoholkonzentration betrug zur Entnahmezeit um 1:35 Uhr 1,35 Promille.

Das AG spricht den Angeklagten der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schuldig, verwarnt ihn und gibt ihm auf, binnen 2 Monaten 100 EUR an den Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr e.V., Nordhessen, zu zahlen. Es entzieht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und nimmt von der Sperre die Fahrerlaubnis für die Fahrerlaubnisklassen L und T (landwirtschaftliche Fahrzeuge) aus.

Aus den Gründen:

“ … Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist bei einem Vergehen nach § 316 StGB der Täter in der Regel als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet anzusehen mit der Folge, dass gem. § 69 Abs. 1 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Das Gericht sieht keinen Anlass, vorliegend von dieser Einschätzung abzuweichen. Weiter war nach § 69a StGB eine Sperrfrist zu bestimmen, die das Gericht im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Ersttäter handelt, mit 6 Monaten bemessen hat, wobei insbesondere berücksichtigt wurde, dass sein Führerschein für M bereits seit fast 3 Monaten sichergestellt ist.

Im Hinblick auf seine Ausbildungsstelle erscheint eine Ausnahme von Kraftfahrzeugen der Klasse T und L von der Sperre für die Wiedererteilung angezeigt. Der Ausbilder des Angeklagten bestätigte im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft, dass es – gerade wegen der weit auseinander liegenden Gemarkungen, die zu bewirtschaften sind – notwendig für die Fortführung des Ausbildungsverhältnisses ist, dass der Angeklagte zumindest diese Führerscheinklassen behalten kann. … .”

Mitgeteilt von RA Alexander Jaeger, Frankfurt/Main

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