Der Kl. begehrt von der Bekl. Leistungen aus einer Unfallversicherung wegen eines behaupteten Unfallereignisses vom XX.01.2010 und daraus resultierender Verletzungen des linken Daumens.

Ziff. 2.1.1.1 AL-AUB 2002 ("Voraussetzungen für die Leistung") lautet:

Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität).

Die Invalidität ist

– Innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und

– Innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.

Der Kl. meldete den behaupteten Unfall vom XX.01.2010 mittels eines ausgefüllten Formulars der Bekl.

Mit Schreiben vom 3.3.2010 teilte die Bekl. dem Kl. daraufhin die dem Vorgang zugeordnete Schadennummer mit und führte zu den Invaliditätsfristen i.S.v. § 186 VVG unter Bezugnahme auf Ziff. 2.1.1.1 AL-AUB 2002 aus, dass die versicherte Person durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sein müsse. Am 29.12.2010 reichte der Kl. zwar ein handschriftlich ausgefülltes Formular "Fragebogen Invalidität" bei der Bekl. ein. Dieses trägt allerdings eine andere Schadennummer und ein anderes Unfalldatum, nämlich die Schadendaten zu einem weiteren, nicht mehr streitgegenständlichen Unfall vom XX.04.2009, bei dem der Kl. sich an der Schulter verletzte. Bei den Angaben des Kl. zu den Unfallfolgen beschreibt dieser stichwortartig Schulterbeschwerden. Der zuletzt behandelnde Arzt führt darin handschriftlich als Dauerfolgen "Chronische Reizung ACG" und eine Diagnose an, die trotz unklaren Schriftbilds zumindest auch als "Instabilität Daumengrundgelenk" gelesen werden kann. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage BLD 6, Bl. 74 d.A., Bezug genommen. In der Folgezeit reichte der Kl. keine weiteren Unterlagen bei der Bekl. mit Bezug zu dem Unfallereignis vom XX.01.2010 mehr ein.

Der Kl. hat vorgetragen, er habe sich am XX.01.2010 am linken Daumen verletzt, indem er von einem Tennisschläger an der Hand getroffen worden sei. Es sei zu einer Bone Bruise, einer Impressionsfraktur des Kopfes des ersten Mittelhandknochens linksseits und einer Kapselsprengung des Daumengrundgelenks links gekommen. Aufgrund dessen habe er dauerhaft ein Instabilitätsgefühl sowie Schmerzen bei Ausübung von Druck über den Daumen. Feinmotorische Belastungen, wie sie der Kl. im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Berufl bzw. seiner fachspezifischen Tätigkeit im Bereich der ästhetischen Chirurgie vornehmen müsse, seien eingeschränkt. Die unfallbedingte Beeinträchtigung betrage 2/10 des Daumenwertes.

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