Der Kl. ist mit der Leistung ausgeschlossen, weil die vertraglich vereinbarte Feststellungsfrist nicht gewahrt ist. Die Wirksamkeit der den AUB 2000 entsprechenden Fristenregelung in Ziff. 2.1.1.1 AL-AUB 2002 ist in der Rechtsprechung geklärt (BGH, VersR 2012, 1113).

Das LG hat zunächst zutreffend festgestellt, als fristgerechte Invaliditätsfeststellung komme nur der "Fragebogen Invalidität" vom 29.12.2010 in Betracht. Hierüber besteht auch kein rechtlicher Streit. Die Angaben im "Fragebogen Invalidität" sind jedoch nicht ausreichend, um dem Sinn und Zweck der Fristenregelung in Ziff. 2.1.1.1 AL-AUB 2002 zu genügen. Die Invaliditätsbescheinigung soll dem Versicherer Gelegenheit geben, dem geltend gemachten Versicherungsfall nachzugehen und seine Leistungspflicht auf Grundlage der ärztlichen Feststellung zu prüfen (vgl. BGH VersR 2007, 1114). Versicherungsfall ist bei der Unfallversicherung aber stets das bestimmte Unfallereignis, nicht der daraus resultierende Dauerschaden. Hierin unterscheidet sich die Unfallversicherung gerade von der Invaliditätsversicherung. Bei ersterer stellt der Unfall den Versicherungsfall dar und die Leistungspflicht wird durch die Unfallfolgen lediglich konkretisiert, während bei letzterer die Invalidität als solche die versicherte Gefahr darstellt (BGH, NJW 1955, 419). Der Inhalt der Invaliditätsbescheinigung muss daher dem Versicherer eine Überprüfung ermöglichen, ob sich die Invalidität einem bestimmten Unfall zuordnen lässt.

Vorliegend erfüllten die Angaben im Fragebogen vom 29.12.2010 diesen Zweck nur insoweit, als sie dem Versicherer eine Überprüfung des Versicherungsfalles vom XX.04.2009 ermöglichten. Nur hierauf bezogen stellten die Angaben eine Verbindung zwischen einem bestimmten Unfallereignis mit den darin angegebenen Unfallfolgen her. Aufgrund der Angaben in dem Schadenformular hatte die Bekl. nur Anlass zur Prüfung, ob die angegebenen Unfallfolgen eine mögliche Folge des Unfallereignisses vom XX.04.2009 waren. Die Bekl. hatte jedoch anhand des Formulars keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, die angegebene Dauerfolge im Hinblick auf ein anderes Unfallereignis zu überprüfen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ihr der weitere Unfall bereits bekannt war. Es ist nicht Sache der Versicherung, ihre Geschäftsprozesse so zu gestalten, dass sie unsortierte Angaben ihrer VN daraufhin überprüft, ob der VN sie dem richtigen Ereignis zugeordnet hat. Insoweit darf sie sich darauf beschränken, unfallunabhängige Schäden zu identifizieren und als nicht leistungsrelevant zu klassifizieren. So wie bei mehreren Unfällen, bei denen unklar ist, inwieweit der einzelne Unfall für den Eintritt der Invalidität ursächlich war, die ärztliche Feststellung auch dazu eine Aussage enthalten muss, inwieweit die Invalidität auf einen bestimmten Unfall zurückzuführen ist (OLG Frankfurt, VersR 2002, 1139), muss sich der VN dann, wenn er einen bestimmten Schaden einem von mehreren Unfällen über die Schadennummer und das Unfalldatum eindeutig zuordnet, auch daran festhalten lassen.

Ein durchschnittlicher VN kann sich den vorbeschriebenen Sinn und Zweck der Invaliditätsfeststellung auch anhand des Inhalts der Klauseln über den Versicherungsumfang, die stets vor Geltendmachung eines Anspruchs gelesen werden müssen (BGH VersR 2012, 1113 Rn 24), erschließen. Die Invalidität muss danach "durch den Unfall" und nicht aufgrund irgendeines Unfallereignisses eintreten und muss "nach dem Unfall" binnen einer bestimmten Frist eintreten und festgestellt werden. Dem kann der VN hinreichend eindeutig entnehmen, dass es der Versicherung bei der Invaliditätsfeststellung stets auf ein bestimmtes Unfallereignis ankommt. Der konkrete Unfall ist nach der Klausel als Bezugspunkt für alle weiteren Regulierungsschritte erkennbar in Bezug genommen, schon deshalb, weil der Versicherer prüfen können muss, ob sich der Unfall in versicherter Zeit ereignete und die Invalidität binnen der Ausschlussfrist eingetreten ist.

Die richtige Zuordnung der Verletzungen zu den beiden Unfällen in den jeweils nach Unfalldaten gesondert bezeichneten Formularen "Fragebogen Invalidität" war dem Kl. auch nach den Umständen des Falles möglich und zumutbar, da er für den Unfall vom XX.01.2010 mit dem Schreiben der Bekl. vom 15.11.2010 ebenfalls einen "Fragebogen Invalidität" erhalten hat. Somit war für ihn erkennbar, dass für jedes Unfallereignis eine gesonderte ärztliche Stellungnahme einzureichen war.

Die Bekl. ist jedenfalls mit dem Schreiben vom 15.11.2010 auch ihren Belehrungspflichten nach § 186 VVG nachgekommen. Darin sind die Invaliditätsfrist, die Feststellungsfrist und die Frist zur Geltendmachung genannt. Gleichzeitig wird unmissverständlich auf den Anspruchsverlust hingewiesen, wenn die Fristen nicht eingehalten werden. Da im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils als unstreitig festgehalten ist, dass der Kl. mit den Schreiben vom 03.03., 27.10. und 15.11.2010 belehrt wurde, steht dies im Berufungsverfahren bindend fest. Zusätzliche B...

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