… Nach dem Ergebnis der im Berufungsrechtszug ergänzten Beweisaufnahme steht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass der Kl. seit dem 10.1.2012 bedingungsgemäß zu mehr als 50 Prozent berufsunfähig ist, weil er an diesem Tag voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen zu mehr als 50 Prozent außerstande war, seinen zuletzt ausgeübten Beruf als IT-Systemadministrator auszuüben, und er auch keine andere Tätigkeit ausgeübt hat, auf die er sich von der Bekl. verweisen lassen müsste.

a) Zur Beurteilung der Frage, ob Berufsunfähigkeit des Kl. in seinem früheren Beruf vorliegt, ist von der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit des Kl. als Systemadministrator bei der Firma K. auszugehen, wie sie vor deren Beendigung konkret ausgestaltet war; auch davon ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgegangen:

aa) Bei der Feststellung, ob bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt, ist grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung des Versicherten maßgebend, so wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war, d.h. solange seine Leistungsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war (BGH, VersR 1993, 1470). Auf spätere Veränderungen erst nach dem behaupteten Eintritt von Berufsunfähigkeit ist nicht abzustellen, zumal wenn diese, was in solchen Fällen regelmäßig nahe liegt, lediglich eine leidensbedingte Reaktion auf bereits vorhandene gesundheitliche Einschränkungen darstellen (vgl. BGH, VersR 2017, 216; …). Deshalb bleibt die Tätigkeit, die der Kl. vor seiner Krankschreibung im Frühjahr 2011 ausgeübt hat und in die er in der Folgezeit krankheitsbedingt nicht mehr zurückgekehrt ist, für diese Beurteilung weiter maßgeblich. Darauf, dass er – allerdings erst wesentlich später und insbesondere auch erst nach dem sachverständig festgestellten Eintritt von Berufsunfähigkeit – eine neue Teilzeittätigkeit bei der Landtagsfraktion aufnahm, kommt es insoweit nicht an.

bb) Hinsichtlich der Ausgestaltung der zuletzt ausgeübten, für die Beurteilung maßgeblichen Tätigkeit ist von den tatsächlichen Feststellungen auszugehen, …). Danach war der Kl. bei der Firma K. vollschichtig in Gleitzeit 40 Stunden pro Woche tätig, der Schwerpunkt seiner Arbeit bestand vornehmlich in PC-Arbeiten. Zu seinen Aufgaben zählte die Betreuung von ca. 100 Mac-Usern, wobei die Betreuung den First-, Second- und Thirdsupport beinhaltete; bei Problemen wurde der Kl. zunächst telefonisch kontaktiert, im Bedarfsfall musste er sich auch vor Ort begeben, außerdem leistete er Unterstützung bei der Beschaffung von Hard- und Software. Wie das LG auf der Grundlage einer eingehenden Anhörung des Kl. in dem angefochtenen Urteil weiter ausführt, bestand sein typischer Arbeitstag darin, dass er schon am Morgen Anrufe erhielt, die Störungen betrafen, die er im Wege der Fernwartung, aber auch vor Ort, schnellstmöglich zu beheben hatte. Darüber hinaus gab es Sondereinsätze bei dem Vorstandsvorsitzenden des Unternehmens und dessen Familie, die der Kl. persönlich zu betreuen hatte. In etwa die Hälfte des Arbeitstages entfiel auf Tätigkeit im eigenen Büro, der Rest der Zeit auf Außeneinsätze. Der größere Teil der Einsätze betraf wiederkehrende Routinetätigkeiten, allerdings brachte neue Software auch immer wieder neue Probleme mit sich …

b) Dieser Tätigkeit konnte der Kl. seit dem 10.1.2012 gesundheitsbedingt voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 Prozent nicht mehr nachgehen. Der Senat hält es … für erwiesen (§ 286 ZPO), dass der Kl., entsprechend seiner Darstellung, an psychisch vermittelten Ganzkörperschmerzen leidet, die ihm die Wahrnehmung von seinen früheren Beruf maßgeblich prägenden Tätigkeiten in bedingungsgemäßem Umfange unmöglich machen.

aa) Der Kl. hat seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die Auswirkungen, die sich daraus für seinen früheren Beruf ergeben, … ausführlich und nachvollziehbar geschildert. Da sein früherer Beruf – unstreitig – darin bestanden habe, dringende Störungen zu beseitigen und er im Prinzip "jederzeit" habe "springen" müssen, sei es bei ihm stressbedingt zu Konzentrationsproblemen und, infolgedessen, zu erheblichen Schmerzen gekommen, dies habe bei ihm zu Schwindelattacken, geistigen Aussetzern und Reizüberflutungen geführt, anderen Personen habe er dann nicht mehr zuhören können. Vor allem sei das der Fall gewesen, wenn er viele Dinge gleichzeitig habe machen müssen. Dann habe er das Bedürfnis verspürt, sich zu verstecken und sich vor anderen Leuten in Sicherheit zu bringen. Nach der Arbeit habe er sich erschöpft gefühlt, zunehmend schlecht geschlafen und auch schon morgens unter Ganzkörperschmerzen gelitten. Als konkretes schmerzauslösendes Ereignis und besondere berufliche Herausforderung hat der Kl. die persönliche Betreuung des Vorstandsvorsitzenden, Herrn K., geschildert, die zu seiner Tätigkeit gehörte. Da habe alles relativ schnell gehen müssen, dieser sei bisweilen auch recht ungehalten gewesen. Bei dieser Gelegenheit habe er besonderen Druck verspürt und besonder...

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