Am 30.12.2020 ist die Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2021 – PKHB 2021) v. 28.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 3344). In der Bekanntmachung sind die gem. § 115 Abs. 1 ZPO vom Einkommen abzusetzenden Beträge angegeben. Aufgrund einer Änderung des § 115 ZPO durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (siehe zfs 2021, 2) sinken für die überwiegende Zahl der Antragsteller die Freibeträge. So sinkt z.B. der Freibetrag für erwerbstätige Parteien gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ZPO von bisher bundesweit 228 EUR auf 223 EUR. Erstmals werden in der Bekanntmachung besondere Absetzungsbeträge für Kommunen mit besonders hohen Lebenshaltungskosten festgesetzt. So beträgt der Absetzungsbetrag für erwerbstätige Parteien in den Landkreisen Fürstenfeldbruck, München und Starnberg 235 EUR und in der Landeshauptstadt München 234 EUR.

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht, München

zfs 2/2021, S. 62

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