ZPO § 91 Abs. 1 und 2 § 104 Abs. 2 S. 1; RVG § 1 Abs. 2 S. 1; BRAO § 46 Abs. 2 § 46c Abs. 4 S. 2

Leitsatz

1. Das RVG findet für Tätigkeiten eines Rechtsanwalts als Syndikusanwalt i.S.d. § 46 Abs. 3 BRAO keine Anwendung.

2. Die im Rahmen einer Tätigkeit als Syndikusanwalt erbrachten Leistungen sind deshalb nicht nach Maßgabe des RVG zu vergüten und damit vom unterlegenen Gegner auch nicht gem. § 91 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 ZPO zu erstatten.

3. Wird der als Syndikusanwalt beschäftigte Prozessbevollmächtigte aber, was nach § 46c Abs. 4 S. 2 BRAO zulässig ist, außerhalb des Syndikusverhältnisses als nebenberuflich niedergelassener Rechtsanwalt tätig, kann diese außerhalb des besonderen Verhältnisses erbrachte Leistung nach dem RVG abgerechnet und vom Gegner erstattet verlangt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Anwalt freiberuflich als Rechtsanwalt für seinen Arbeitgeber tätig wird, den er als Syndikusanwalt im Verfahren vor dem LG nicht vertreten darf.

4. Für die Berücksichtigung der Anwaltsvergütung im Kostenfestsetzungsverfahren genügt zur Glaubhaftmachung die anwaltliche Versicherung des Syndikusanwalts, dass er die Mandanten im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Tätigkeit als Syndikusanwalt vertreten hat.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.7.2020 – 6 W 65/20

Sachverhalt

Die Kl. hat gegen die Bekl. vor dem LG Potsdam ein Anerkenntnisurteil erwirkt, nach dem die Bekl. auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. In diesem Rechtsstreit hat sich die Kl. durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, der gleichzeitig ihr Syndikusanwalt war. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Kl. mit Antrag vom 4.10.2019 Anwaltskosten auf der Grundlage des RVG geltend gemacht. Diesem Antrag hat der Rechtspfleger durch Kostenfestsetzungsantrag v. 18.11.2019 entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Bekl. hat der Rechtspfleger des LG diesen Kostenfestsetzungsbeschluss durch Beschl. v. 20.2.2020 aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Prozessbevollmächtigte der Kl. sei deren Syndikusanwalt, sodass eine Vergütung nach dem RVG gem. § 1 Abs. 2 S. 1 RVG nicht angefallen sei.

Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Kl. geltend gemacht, ihr Prozessbevollmächtigter sei zwar Syndikusanwalt der Kl., er habe diese in dem Rechtsstreit vor dem LG Potsdam jedoch außerhalb seiner Tätigkeit als Syndikusanwalt vertreten. Zur Glaubhaftmachung hat sich die Kl. auf eine anwaltliche Versicherung ihres Rechtsanwalts gestützt. Die Bekl. hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Gegenanwalt die Kl. im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Tätigkeit als Syndikusanwalt vertreten hat und geltend gemacht, die bloße anwaltliche Versicherung genüge zur Glaubhaftmachung nicht. Der Rechtspfleger des LG Potsdam hat hieraufhin der sofortigen Beschwerde abgeholfen und unter Änderung seiner ersten Entscheidung durch Kostenfestsetzungsbeschluss v. 18.6.2020 die von der Kl. geltend gemachten Anwaltskosten gegen die Bekl. festgesetzt.

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Bekl. ihrerseits sofortige Beschwerde mit dem Ziel der (erneuten) Zurückweisung des klägerischen Kostenfestsetzungsantrags eingelegt. Nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger hat das OLG Brandenburg die sofortige Beschwerde der Bekl. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen.

2 Aus den Gründen:

"… Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Bekl. ist nicht begründet. Zu Recht hat das LG – Rechtspfleger – mit dem angefochtenen Beschluss der sofortigen Beschwerde der Kl. v. 16.3.2020 abgeholfen und den Beschl. v. 20.2.2020 aufgehoben. Mit diesem Beschluss hatte das LG der sofortigen Beschwerde der Bekl. vom 12.12.2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss v. 18.11.2019 abgeholfen und den Kostenfestsetzungsbeschluss v. 18.11.2019 aufgehoben. Das war im Ergebnis unrichtig und deshalb, wie vom LG mit dem nunmehr angefochtenen Beschl. v. 18.6.2020 vorgenommen, zu korrigieren."

Die mit Antrag v. 4.10.2019 angemeldeten Kosten der Kl. waren, wie mit Beschl. v. 18.11.2019 geschehen, festzusetzen. Entgegen der Ansicht der Bekl. steht der Festsetzung insb. nicht entgegen, dass der Verfahrensbevollmächtigte für die Kl. auch als ihr Syndikusanwalt tätig ist. Zwar findet das RVG für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Syndikusanwalt i.S.d. § 46 Abs. 3 BRAO keine Anwendung, d.h. die im Rahmen einer Tätigkeit als Syndiskusanwalt erbrachten Leistungen sind nicht nach Maßgabe des RVG zu vergüten. Wird der als Syndiskusanwalt beschäftigte Verfahrensbevollmächtigte aber, was nach § 46c Abs. 4 S. 2 BRAO zulässig ist, außerhalb des Syndikusverhältnisses als nebenberuflich niedergelassener Rechtsanwalt tätig, kann diese außerhalb des besonderen Verhältnisses erbrachte Leistung nach dem RVG abgerechnet werden (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019 § 1 RVG Rn 348). Dies gilt auch dann, wenn er freiberuflich als Anwalt für seinen Arbeitgeber tätig ...

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