Die Kl. hat gegen die Bekl. vor dem LG Potsdam ein Anerkenntnisurteil erwirkt, nach dem die Bekl. auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. In diesem Rechtsstreit hat sich die Kl. durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, der gleichzeitig ihr Syndikusanwalt war. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Kl. mit Antrag vom 4.10.2019 Anwaltskosten auf der Grundlage des RVG geltend gemacht. Diesem Antrag hat der Rechtspfleger durch Kostenfestsetzungsantrag v. 18.11.2019 entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Bekl. hat der Rechtspfleger des LG diesen Kostenfestsetzungsbeschluss durch Beschl. v. 20.2.2020 aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Prozessbevollmächtigte der Kl. sei deren Syndikusanwalt, sodass eine Vergütung nach dem RVG gem. § 1 Abs. 2 S. 1 RVG nicht angefallen sei.

Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Kl. geltend gemacht, ihr Prozessbevollmächtigter sei zwar Syndikusanwalt der Kl., er habe diese in dem Rechtsstreit vor dem LG Potsdam jedoch außerhalb seiner Tätigkeit als Syndikusanwalt vertreten. Zur Glaubhaftmachung hat sich die Kl. auf eine anwaltliche Versicherung ihres Rechtsanwalts gestützt. Die Bekl. hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Gegenanwalt die Kl. im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Tätigkeit als Syndikusanwalt vertreten hat und geltend gemacht, die bloße anwaltliche Versicherung genüge zur Glaubhaftmachung nicht. Der Rechtspfleger des LG Potsdam hat hieraufhin der sofortigen Beschwerde abgeholfen und unter Änderung seiner ersten Entscheidung durch Kostenfestsetzungsbeschluss v. 18.6.2020 die von der Kl. geltend gemachten Anwaltskosten gegen die Bekl. festgesetzt.

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Bekl. ihrerseits sofortige Beschwerde mit dem Ziel der (erneuten) Zurückweisung des klägerischen Kostenfestsetzungsantrags eingelegt. Nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger hat das OLG Brandenburg die sofortige Beschwerde der Bekl. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen.

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