In diesem Kostenfestsetzungsverfahren ging es hin und her, was auch an dem Vorbringen der Parteien gelegen hat. Im Ergebnis ist die letzte Entscheidung des Rechtspflegers des LG Potsdam, mit der er dem Kostenfestsetzungsantrag der Kl. stattgegeben hat, richtig. Die Entscheidung des OLG Brandenburg gibt Anlass, sich ein wenig mit einigen Grundsätzen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu befassen.

I. Berücksichtigung von Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren

Materiell-rechtliche Einwendungen sind im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unstreitig oder zugestanden sind. Hierzu gehört auch die Frage, ob der Rechtsanwalt der erstattungsberechtigten Partei gegen ein Tätigkeitsverbot verstoßen hat und der Anwaltsvertrag deshalb nichtig ist (siehe BGH RVGreport 2007, 110 [Hansens] = NJW-RR 2007, 422; OLG Hamm JurBüro 2000, 655 = AnwBl. 2000, 320; a.A. OLG Koblenz RVGreport 2008, 99 [Ders.] = AGS 2008, 99 für den Syndikusanwalt).

Vorliegend war der Umstand, dass der für die Kl. als Prozessbevollmächtigter aufgetretene Rechtsanwalt deren Syndikusanwalt war, zwischen den Parteien unstreitig. Ist unstreitig, dass der Anwalt der erstattungsberechtigten Partei für den Mandanten als Syndikusanwalt tätig gewesen ist, gilt das RVG für ihn gem. § 1 Abs. 2 S. 1 RVG nicht (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., § 1 Rn 348b; Kleine-Cosack, BRAO, 8. Aufl., § 46c BRAO Rn 21). Hier hatte die Kl. ihre sofortige Beschwerde gegen den ihren Kostenfestsetzungsantrag zurückweisenden Beschluss des Rechtspflegers des LG Potsdam jedoch darauf gestützt, ihr Prozessbevollmächtigter sei bei der Vertretung in dem Rechtsstreit außerhalb seiner Tätigkeit als Syndikusanwalt tätig gewesen.

II. Vertretung durch Syndikusanwalt

Das OLG Brandenburg hat hier zutreffend darauf hingewiesen, dass das RVG für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Syndikusanwalt i.S.d. § 46 Abs. 3 BRAO keine Anwendung findet. Die Stellung des Syndikusanwalts ist durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung geändert worden. Damit ist in § 1 Abs. 2 S. 1 RVG ausdrücklich geregelt, dass das RVG für Syndikusanwälte nicht gilt. Dies hat dann zur Folge, dass die im Rahmen einer Tätigkeit als Syndikusanwalt erbrachten Leistungen nicht nach Maßgabe des RVG zu vergüten sind und ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch im Verhältnis zur erstattungspflichtigen Partei nicht in Betracht kommt. Anders ist dies jedoch, wenn der als Syndikusanwalt beschäftigte Prozessbevollmächtigte – was nach § 46c Abs. 4 S. 2 BRAO zulässig ist – außerhalb des Syndikusverhältnisses als nebenberuflich niedergelassener Rechtsanwalt tätig ist. Den Syndikusanwälten ist nämlich die Möglichkeit eröffnet, den Arbeitgeber in einem Rechtsstreit außerhalb der Tätigkeit als Syndikusanwalt zu vertreten. In diesem Fall kann diese außerhalb des besonderen Verhältnisses erbrachte Leistung nach dem RVG abgerechnet werden und die danach berechnete Vergütung erstattungsfähig sein.

III. Glaubhaftmachung

Dass hier der Prozessbevollmächtigte der Kl. für diese außerhalb des Syndikusverhältnisses nebenberuflich als Rechtsanwalt tätig war, hatte die Kl. darzulegen und glaubhaft zu machen.

Gem. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO genügt für die Berücksichtigung eines Ansatzes im Kostenfestsetzungsverfahren, dass er glaubhaft gemacht wird. Als Mittel der Glaubhaftmachung kann sich die erstattungsberechtigte Partei gem. § 294 Abs. 1 sämtlicher Beweismittel bedienen, insb. einer eidesstattlichen Versicherung.

1. Anwaltliche Versicherung

Als Mittel der Glaubhaftmachung genügt für die Berücksichtigung eines Ansatzes auch die anwaltliche Versicherung, die in der ZPO als Beweismittel nicht genannt ist. Die anwaltliche Versicherung ist also im Verfahrensrecht als Mittel der Glaubhaftmachung nicht ausdrücklich zugelassen worden. Nach der st. Rspr. des BGH kann jedoch grundsätzlich von dem anwaltlich als richtig versichertem Vorbringen ausgegangen werden (BGH NJW 2015, 349; BGH NJW 1991, 2080; BGH NJW-RR 2017, 1266, sämtlich für die Glaubhaftmachung bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). Folglich kann die Schilderung von Vorgängen durch einen Rechtsanwalt, deren Richtigkeit durch den Rechtsanwalt anwaltlich versichert wird, die mitgeteilten Tatsachen in gleicher Weise glaubhaft machen, wie dies sonst durch eine eidesstattliche Versicherung der Fall ist. Teilweise wird vom BGH zusätzlich erfordert, dass der Anwalt die Richtigkeit seiner Angaben unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern muss (BGH NJW-RR 2017, 1266; BGH FamRZ 1989, 373). Ob vorliegend der Prozessbevollmächtigte der Kl. bei seiner anwaltlichen Versicherung auf seine Standespflichten Bezug genommen hatte, lässt sich dem mitgeteilten Sachverhalt nicht entnehmen.

Auch im Kostenfestsetzungsverfahren ist die anwaltliche Versicherung des Rechtsanwalts der erstattungsberechtigten Partei regelmäßig ein geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung gem. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO (s. BGH RV...

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