Wie die Verwirklichung eines berufsspezifischen Risikos bei psychischen Gesundheitsverletzungen haftungsrechtlich zu bewerten ist, wird der Senat möglicherweise am 8. Dezember klären. Dem Senat liegt eine vom OLG Celle in Hinblick auf diese Frage zugelassene Revision vor.[63] In dem zugrundeliegenden Fall kam es zwischen dem stark alkoholisierten Beklagten und anderen Gästen in einer Cocktailbar zu tätlichen Auseinandersetzungen. Nach einem Notruf erschienen vier Polizeibeamte am Einsatzort. Nachdem der Beklagte einem Platzverweis nicht nachgekommen war, wurde er von einem Beamten mittels Kopfsteuerungsgriffs zu Boden gebracht. Dabei wurde ein anderer Beamter, PHK N., an der rechten Hand verletzt. Er erlitt eine Kapselverletzung am Daumen. Mit der Behauptung, N. habe aufgrund des Verhaltens des Beklagten auch eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, die zur Dienstunfähigkeit geführt habe, begehrt der Dienstherr den Ersatz weitergezahlter Dienstbezüge und Heilbehandlungskosten. Das Berufungsgericht hat den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und der behaupteten psychischen Störung verneint. Insoweit habe sich das berufstypische Risiko des Polizeibeamten verwirklicht, für das der Beklagte nicht hafte.

[63] VI ZR 19/20.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge