Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschl. v. 3.1.2020 entschieden, dass die Überwachung des privaten Verkehrs durch private Dienstleister gesetzeswidrig ist. Die Stadt Frankfurt setzt für die Kontrolle des ruhenden Verkehrs Leiharbeitskräfte eines privaten Dienstleisters auf Basis einer Stundenvergütung ein, die nach § 99 Abs. 3 Nr. 4e HSOG zu Hilfspolizeibeamten bestellt werden. Diese Praxis ist nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M. gesetzeswidrig. Die der Stadt Frankfurt als Polizeibehörde gesetzlich zugewiesene Verpflichtung, den ruhenden Verkehr zu überwachen und Verstöße zu ahnden, sei eine hoheitliche Aufgabe. Mangels Ermächtigungsgrundlage dürften diese Aufgaben nicht durch private Dienstleister durchgeführt werden. Die Überlassung privater Mitarbeiter nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben sei unzulässig. Die Bestellung privater Personen nach § 99 HSOG zu Hilfspolizeibeamten der Ortspolizeibehörden sei gesetzeswidrig. Es gebe keine vom Parlament erlassene Ermächtigungsgrundlage, die die Stadt Frankfurt berechtigte, die Aufgabe der Überwachung des ruhenden Verkehrs auf "Dritte" zu übertragen. Das Regierungspräsidium Darmstadt habe für die vorgenommene Bestellung einer Privatperson zu einem "Stadtpolizisten" auch keine Zuständigkeit. Sie ergebe sich insbesondere nicht aus § 99 Abs. 3 Nr. 4 HSOG. Die Verkehrsüberwachung durch Private in Uniform habe einen täuschenden Schein der Rechtsstaatlichkeit aufgebaut. Tatsächlich sei die Verkehrsüberwachung durch einen privaten Dienstleister durchgeführt worden, der im Ergebnis durch Verwarngelder finanziert werde, die er selbst erhebe.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 06/2020 v. 20.1.2020

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