Auf dem Parkplatz eines Bades fuhr die Kl. mit ihrem Pkw rückwärts aus einer Parklücke und kollidierte mit dem bei der Bekl. zu 3) haftpflichtversicherten Pkw BMW, der aus einer anderen Parklücke zurückgesetzt hatte. Die Kl. hat behauptet, nach ihrem Ausparken mit ihrem Fahrzeug gestanden zu haben. Die Bekl. habe angegeben, dass sich das Fahrzeug der Kl. im Zeitpunkt der Kollision in Bewegung befunden habe. Nach Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens hat das LG eine Mithaftung der Kl. von 20 % angenommen. Mir ihrer Berufung verfolgt die Kl. wegen des nach ihrer Ansicht vorliegenden unabwendbaren Ereignisses eine Zugrundelegung der Haftungsquote von 100 % zu Lasten der Bekl. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

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