"I. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn das AG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Bekl. bietet keine Aussicht auf Erfolg. Auch nach Würdigung des Berufungsvorbringens steht der Kl. ein Anspruch gem. §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4 VVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB auf Zahlung von Schadensersatz in vollem Umfang gegen die Bekl., die gem. §§ 2 Abs. 1 lit. B), 6 Abs. 1 AuslPflVersG die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernimmt, in der geltend gemachten Höhe zu."

Die mit der Berufungsbegründung gerügten Fehler bei der Wertung des Parteivorbringens durch das AG sind nicht gegeben. Das AG hat zutreffend das Bestreiten der Bekl. mit Nichtwissen gem. § 138 ZPO für nicht zulässig erachtet und folgerichtig bei der Prüfung der Haftung eine Beschädigung des Lkw der Kl. durch das streifende Vorbeifahren der russischen Zugmaschine mit dem Kennzeichen (…), für deren Haftpflichtversicherung die Bekl. eintritt, zugrunde gelegt.

Dabei kommt es nicht einmal entscheidend darauf an, ob das Bestreiten des Unfallhergangs und einer Beteiligung des russischen Lkw mit Nichtwissen durch die Bekl. als solches zulässig ist. Das Bestreiten der Bekl. ist jedenfalls nicht erheblich. Die Bekl. haben keinen abweichenden Unfallhergang plausibel und ausreichend geschildert und auch nicht vorgetragen, warum der auf den eingereichten Fotos abgebildete russische Lkw, der in unmittelbarer Nähe zum beschädigten Lkw der Kl. auf einem Firmengelände steht, nicht am Unfall beteiligt gewesen sein soll.

Hingegen hat die Kl. schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen, wie der russische Lkw an ihren Lkw gestoßen ist. Für dessen Beteiligung hat sie nicht nur das Foto eingereicht, das die Fahrzeuge in beschädigtem Zustand mit in deren Nähe liegenden Fahrzeugteilen zeigt, sondern auch die Kopie der Fahrerlaubnis und des Ausweises des Fahrers des Lkw.

1. Ein Bestreiten des Bekl. mit Nichtwissen erfolgte entgegen § 138 Abs. 4 ZPO und ist somit, wie vom AG angenommen, unzulässig.

Denn der Bekl. kann sich – wie der Haftpflichtversicherer des in Russland zugelassenen Lkw – auf ein Nichtwissen zu dem Unfallhergang nicht berufen.

Der Haftpflichtversicherer ist aufgrund seiner aus § 138 ZPO erwachsenden Prozessförderungs- und Wahrheitspflicht verpflichtet, Erkundigungen bei seinem VN einzuholen, weshalb er sich auf ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht zurückziehen kann (vgl. OLG München, Urt. v. 24.4.2015 – 25 U 4874/14 –, juris). Dies gilt auch aus dem Grund, dass der VN, also der als solcher verklagte Schädiger, selbst nicht zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten kann (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 27.2.1974 – 19 U 214/73, VersR 1974, 585; AG Frankfurt, Urt. v. 24.4.2014 – 30 C 624/14, juris). Soweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Bestreiten mit Nichtwissen als zulässig angenommen wurde, bezogen sich die entsprechenden Entscheidungen lediglich auf den Ausnahmefall mutmaßlich fingierter Verkehrsunfälle zum Zwecke der Täuschung des Haftpflichtversicherers. Bei dem Verdacht einer Unfallmanipulation darf der neben seinem VN verklagte Haftpflichtversicherer nach dieser Rechtsprechung im Prozess seine eigenen Interessen (§ 103 VVG) wahrnehmen und deswegen – selbst entgegen der Darstellung des VN – sowohl den behaupteten Unfall als auch den behaupteten Unfallhergang mit Nichtwissen auch dann bestreiten, wenn er als dessen Streitgenosse oder Streithelfer auftritt (vgl. BGH, Beschl. v. 25.3.2014 – VI ZR 438/13; Beschl. v. 29.11.2011 – VI ZR 201/10; vgl. auch Saarländisches OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.4.2016 – 4 U 96/15; jew. juris). Für den Bekl. gelten jedoch keine abweichenden Maßstäbe. Denn der Bekl. übernimmt, wie aus §§ 2 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1 AuslPflVersG, § 115 VVG folgt, neben dem ausländischen VR des unfallverursachenden Fahrzeugs die Pflichten eines Haftpflichtversicherers (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.2008 – VI ZR 188/07; LG Stuttgart, Urt. v. 17.6.2015 – 13 S 105/14; jew. juris). Da die Kl. unter Beifügung eines Fotos von der Fahrerlaubnis und dem Ausweis den Fahrer als anwesende Person angegeben hat, liegt auch kein Fall vor, in dem wegen der Abwesenheit einer insoweit wahrnehmungsbereiten Person ein Bestreiten mit Nichtwissen durch den VN und damit auch durch den Bekl. möglich wäre.

Daran ändert auch die fehlende Mitteilung des Schadensfalles durch den Fahrer und den Halter bei der russischen Versicherung nichts. Eine etwaige Obliegenheitsverletzung des VN und mitversicherter Personen gegenüber der Versicherung im Ausland kann nicht dazu führen, dass regelmäßig eine Schlechterstellung des durch ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug Geschädigten in einem Prozess gegen den Bekl. durch dessen Privilegierung gegenüber dem eigentlichen ...

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