Bei einem Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug des Kl. durch einen Pkw beschädigt, der nach seinem Kennzeichen bei der beklagten Haftpflichtversicherung versichert war. Der Unfallgegner des Kl. stellte sich mit dem Namen B. vor und gab seine Anschrift und Telefonnummer an. Eine polizeiliche Unfallaufnahme fand nicht statt. Die Bekl. bestritt den von dem Kl. behaupteten Unfallhergang mit Nichtwissen und führte zur Begründung an, ihr liege eine überprüfbare Darstellung des Unfallhergangs nicht vor. Nach dem unstreitig gewordenen Sachverhalt war das Kfz des Unfallgegners 9 Tage vor dem Unfallereignis von dem damaligen VN der Bekl. an eine Person veräußert worden, die sich als "Johann R." ausgegeben hatte. Eine Ummeldung des Pkw, die der Erwerber zugesagt hatte, erfolgte nicht.

Die Bekl. versuchte, den Erwerber des bei ihr versicherten Pkw unter der im Kaufvertrag angegebenen Anschrift wie auch den von dem Kl. mitgeteilten Fahrzeugführer unter der von dem Kl. mitgeteilten Anschrift zu erreichen. Beide Schreiben kamen als unzustellbar zurück. Der VN der Bekl. erstattete gegen den Erwerber Strafanzeige wegen der falsch angegebenen Personalien.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. blieb erfolglos. Die zugelassene Revision des Kl. hatte keinen Erfolg.

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