1. Der Rechtsschutzversicherer ist auch dann zur Belehrung der Versicherungsnehmerin gem. § 128 S. 2 VVG verpflichtet, wenn er seine Leistungspflicht nur teilweise verneint.

2. Der Rechtsschutzversicherer hat sich bei einer Deckungsanfrage zu den geltend gemachten Ansprüchen vollständig und verbindlich zu erklären. Im Versicherungsvertrag nicht vorgesehene Vorbehalte, Bedingungen oder Einschränkungen bei einer Deckungszusage sind als Teilablehnung zu werten, weiche die Belehrungspflicht gem. § 128 S. 2 auslöst.

3. Unterlässt der Versicherer eine gem. § 128 S. 2 VVG erforderliche Belehrung, gilt das Rechtsschutzbedürfnis der Versicherungsnehmerin gem. § 128 S. 3 VVG als anerkannt. Der Umstand, dass die Versicherungsnehmerin durch einen Anwalt vertreten ist, der Inhalt und Bedeutung der erforderlichen Belehrung kennt, ändert an dieser Wirkung nichts.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.7.2019 – 9 U 11/18

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