MB/KT § 11 S. 2 § 15 Buchst. a

Leitsatz

Der Eintritt in die Freistellungsphase einer in Blöcken wahrgenommenen Altersteilzeit führt nicht zum Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung. Krankentagegeld, das der Versicherer in der Freistellungsphase geleistet hat, muss der Versicherungsnehmer nicht nach § 15 Buchst. a i.V.m. § 11 S. 2 MB/KT zurückgewähren.

BGH, Urt. v. 27.11.2019 – IV ZR 314/17

Sachverhalt

Der Bekl. unterhält seit 1985 bei dem Kl. eine Krankentagegeldversicherung nach dem Tarif TA 6, der die MB/KT 1984 zugrunde liegen. Darin heißt es u.a.:

Zitat

"§ 15 Sonstige Beendigungsgründe"

Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen

a) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist. …“

Ziffer 1 des vereinbarten Tarifs lautet auszugsweise:

Zitat

"Nach den Tarifen TA 6 … sind versicherungsfähig die Angestellten, die als Gehaltsempfänger in einem festen Arbeitsverhältnis stehen und lohnsteuerpflichtig sind. Dabei darf die Karenzzeit des gewählten Tarifs nicht kürzer sein als die Dauer des Anspruchs auf Fortzahlung des Gehalts."

Der Bekl., der als Versicherungsvermittler angestellt war und zugleich eine Privatagentur unterhielt, trat am 1.7.2012 in die passive Phase der Altersteilzeit ein. Sein Arbeitsverhältnis wurde am 9.8.2013 fristlos gekündigt. Ab dem 13.8.2013 war er arbeitsunfähig erkrankt. Am 9.5.2014 schloss er einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht, wonach die fristlose Kündigung gegenstandslos war, die passive Altersteilzeit vom 1.7.2012 bis 31.1.2015 andauerte und die Privatagentur mit Wirkung zum 9.8.2013 geendet hatte.

Der Kl. zahlte dem Bekl. für die Zeit vom 2.11.2013 bis zum 12.11.2014 Krankentagegeld i.H.v. 21.710 EUR. Davon entfielen 14.362 EUR auf dessen nichtselbstständige Tätigkeit und 7.348 EUR auf die selbstständige Tätigkeit. Nachdem dem Kl. der Vergleich und der Zeitraum der passiven Altersteilzeit bekannt geworden waren, forderte er diese Zahlungen – erfolglos – zurück.

2 Aus den Gründen:

"…"

[11] 1. Der Eintritt in die Freistellungsphase einer in Blöcken wahrgenommenen Altersteilzeit führt nicht zum Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung. Krankentagegeld, das der VR in der Freistellungsphase geleistet hat, muss der VN nicht nach § 15 Buchst. a i.V.m. § 11 S. 2 MB/KT zurückgewähren. Das ergibt die Auslegung der maßgeblichen Bedingungen.

[12] a) AVB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. …

[13] b) Ein Rückzahlungsanspruch besteht nach § 11 S. 2 MB/KT hinsichtlich der für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses empfangenen Leistungen. Gem. § 15 Buchst. a MB/KT endet das Versicherungsverhältnis bei Wegfall “einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit'. Damit wird der VN für die Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit auf den Tarif verwiesen und damit zugleich auf die Tarifbedingung, welche die Frage der Versicherungsfähigkeit allgemein regelt, nämlich Ziffer 1. Nach dieser Bestimmung sind versicherungsfähig unter anderem “die Angestellten, die als Gehaltsempfänger in einem festen Arbeitsverhältnis stehen und lohnsteuerpflichtig sind'.

[14] Danach wird der durchschnittliche VN annehmen, dass ein Arbeitnehmer versicherungsfähig bleibt, wenn er im Rahmen einer im Blockmodell wahrgenommenen Altersteilzeit von der Arbeits- in die Freistellungsphase wechselt. Das Arbeitsverhältnis besteht während der Freistellungsphase fort. Es endet erst zum vereinbarten Endtermin und nicht bereits mit dem Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase (BAG NZA 2013, 575 Rn 19 m.w.N.). Während der Freistellungsphase hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche (BAGE 118, 1; 116, 86; 106, 353). Bei dem in der Freistellungsphase ausgezahlten Entgelt handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die nach allgemeinen Regeln der Lohnsteuer unterliegen (vgl. BFHE 232, 436 …).

[15] c) Eine davon abweichende Beurteilung ist nicht nach dem dem VN erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung geboten. Zwar soll die Krankentagegeldversicherung grds. den VN vor Verdienstausfall durch Arbeitsunfähigkeit als Folge von Krankheiten oder Unfällen schützen. Dieser Zweck ist in § 1 Abs. 1 S. 1 MB/KT ausdrücklich niedergelegt. Insoweit dient die Versicherung auch der sozialen Absicherung erwerbstätiger Personen (Senat VersR 2015, 570 Rn 18 m.w.N.). Wie die Revision zutreffend bemerkt, kommen Verdienstausfälle bei Arbeitsunfähigkeit während der Freistellungsphase einer in Blöcken wahrgenommenen Altersteilzeit regelmäßig nicht in Betracht, weil der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Vor diesem Hintergrund wird die Versicherungsfähigke...

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