Der Kl macht als VN eine weitere Invaliditätsentschädigung für seine mitversicherte Tochter B.J. geltend, die am 27.10.2010 einen Unfall als Fußgängerin bei grüner Ampel erlitten hatte, als sie von einem Pkw erfasst wurde. Die Unfallanzeige vpm 8.11.2010 enthielt einen vorgedruckten Hinweis auf die bei Erst- und Neubemessung einzuhaltenden Fristen. Der bekl. VR rechnete die Leistungen gegenüber B.J. mit Schreiben vom 26.10.2011 auf der Basis von 1/10 des Armwerts ab und wies dabei auf das Neubemessungsrecht hin. Nachdem der Kl durch die BG erfahren hatte, dass die unfallbedingten Beeinträchtigungen 2/10 des Armwerts betragen sollen, verlangte er am 11.3.2015 Neubemessung und erhob am 5.12.2016 Klage auf weitere Invaliditätsleistungen. Die Bekl. berief sich auf Verfristung und Verjährung.

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