Das AG hatte den Angeklagten unter Zubilligung einer Ratenzahlung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 EUR verurteilt. Weiter hatte es die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das LG mit der Maßgabe verworfen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und die angeordnete Sperrfrist entfallen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung erstrebt. Das OLG Oldenburg hat das Urteil des LG aufgehoben, jedoch die getroffenen Feststellungen aufrechterhalten. Dazu hat das OLG Oldenburg gegen den Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Straßenbenutzung in Tateinheit mit einem fahrlässigen Verstoß gegen die Vorschriften über das Einfahren und Ausfahren eine Geldbuße i.H.v. 40 EUR verhängt.

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