BGB § 249 § 253 § 843 § 844

Leitsatz

1. Hat der Geschädigte Ansprüche auf Verdienstausfall, die ihm gegen den Schädiger zustehen, ausdrücklich an Arbeitgeber oder Krankentagegeld-Versicherung abgetreten, verliert er diesen Anspruch. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die von diesen erbrachten Leistungen nach der normativen Schadensberechnung auf den Ersatzanspruch anzurechnen wären.

2. Für die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens muss der Geschädigte im Einzelnen vortragen, in welchem Umfang er durch die Verletzung in der Erbringung der dafür erforderlichen Leistungen eingeschränkt war. Tabellenwerke zur Berechnung ersetzen den Sachvortrag nicht, dienen aber für den Richter zur Überprüfung der Plausibilität des Parteivortrags. Der Senat hält die dafür bisher zur Verfügung stehenden Quellen (z.B. Pardey, Haushaltsführungsschaden) – gerade im Bereich des Haushaltszuschnitts für nicht mehr zeitgemäß und orientiert sich an den Tabellen von Schah Sedi, Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden 2017. Für die fiktive Abrechnung des Schadens erscheint bei einfachen Arbeiten im Haushalt ein Stundensatz von 8,50 EUR angemessen, der aber hinsichtlich des Zuschnitts des Haushalts auf 10 EUR angehoben werden kann.

3. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Schmerzensgeldentscheidungen anderer Gerichte sind weder Maßstab noch Begrenzung. Angesichts der mangelnden Vergleichbarkeit vieler Fallgestaltungen fehlt es oft an brauchbaren Kriterien, wie insb. auch die Dauer der Beeinträchtigung ausreichend berücksichtigt wird. Der Senat hält deshalb eine Methode, das Schmerzensgeld nach der Art der Behandlung (Krankenhaus, Reha) und der Dauer der Beeinträchtigung zu bemessen, für geeignet, eine angemessene und vergleichbare Entschädigung zu errechnen. Die im Handbuch Schmerzensgeld 2013 unter Berücksichtigung des Grads der Schädigungsfolgen dargelegten Ansätze können dazu dienen.

OLG Frankfurt, Urt. v. 18.10.2018 – 22 U 97/16

Sachverhalt

Der Kl. erlitt als Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall mit dem von dem Bekl. zu 1) gesteuerten Pkw erhebliche Verletzungen. Er erlitt eine Radiusmehrfachfraktur links, eine HWS-Distorsion, eine Bauchwandprellung und Sensibilitätsstörungen im Bereich der Finger. Der Bruch wurde osteosynthetisch und mit einem gelenküberbrückenden Fixateur externe versorgt. Der Kl. befand sich bis zum (…) in stationärer Behandlung und war insgesamt bis zum 31.7.2014 krankgeschrieben. Der Kl. erlitt erheblichen Verdienstausfall, dessen Höhe und Umfang zwischen den Parteien streitig ist. Er erhielt von seiner Krankentagegeldversicherung einen Betrag von 9.790 EUR. In dieser Höhe trat er mit Erklärung vom 24.9.2014 seine Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall an diese ab. Von seinem Arbeitgeber erhielt er über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung hinaus Zuschüsse zum Krankengeld in einer Größenordnung von 16.46 EUR brutto. Unter dem 1.8.2014 trat er an den Arbeitgeber diesen Betrag als Verdienstausfallschaden mit folgender Erklärung ab: "Hiermit erkläre ich mich damit einverstanden, dass mein Arbeitgeber, die X GmbH, den gewährten Zuschuss zum Krankengeld vom 13.4.2014 bis zum 31.7.2014 i.H.v. insgesamt 16.456 EUR als Verdienstausfallkosten geltend macht."

Beide Beträge wurden gegenüber der Bekl. zu 2) von den Zessionaren geltend gemacht. Der Kl. war in seiner Haushaltsführung in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang eingeschränkt. Mit der Klage hat der Kl. Verdienstausfall, weiteres Schmerzensgeld und die Feststellung weitergehenden Schadensersatzes verfolgt.

Das LG hat ohne Beweisaufnahme über den Haftungsgrund der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Bekl. wird darauf gestützt, dass das LG zum Schadenshergang keinen Beweis erhoben habe und sich nicht mit den belegten Abtretungen auseinander gesetzt habe. Der Kl. hat in der Berufungsinstanz die Wirksamkeit der Zessionen zugestanden und den geforderten Schmerzensgeldbetrag um Verzugszinsen erweitert und dazu vorgetragen, welche Tätigkeiten er verletzungsbedingt im Haushalt nicht mehr habe ausführen könne.

Der Senat ist nach Beweisaufnahme zum Schadenshergang von einer vollen Haftung der Bekl. ausgegangen und hat zu den allein noch streitigen Personenschäden des Kl. aus dem Unfall Stellung genommen.

2 Aus den Gründen:

"… a) Verdienstausfall"

[22] Der Kl. hat bis zum 12.4.2014 Leistungen des Arbeitgebers nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz erhalten, die vorliegend nicht in Frage stehen. Er macht für den Zeitraum vom 13.4. bis zum 31.7.2014 den ihm entstandenen Lohnausfall geltend und behauptet, ein Nettoeinkommen von 10.169,64 EUR ohne den Unfall monatlich erhalten zu haben. Dass dies der Fall war, hat die Zeugin C in zwei schriftlichen Zeugenaussagen glaubhaft und mit Vorlage von Unterlagen, entsprechenden Verdienstabrechungen, bekräftigt. Zweifel daran sind weder ersichtlich noch von der Beklagtenseite vorgetragen. Dies ergibt mithin einen Betrag von 36.610,74 EUR. Der Bekl. hat in diesem Zeitraum von seiner Krankentagegeldver...

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