Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens durch den Berufsunfähigkeitsversicherer führt nicht dazu, dass ein späterer Streit um die Einstellung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung als vorvertraglich zu betrachten wäre.

(Leitsatz der Schriftleitung)

LG Neuruppin, Urt. v. 12.6.2018 – 1 O 330/17

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