Das AG verurteilte den Betr. wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h zu der Geldbuße von 100 EUR und ordnete gem. § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV ein Fahrverbot von einem Monat Dauer an. Mit der frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde beanstandet der Betr. u.a. die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens. Damit sollte bewiesen werden, dass die mit einem Lichtsensorgerät vom Typ ES3.0 vorgenommene Messung fehlerhaft sei und der Betr. die zulässige Höchstgeschwindigkeit um höchstens 25 km/h überschritten habe. Zur Begründung wurde unter Wiedergabe einer Veröffentlichung der VUT Sachverständigen GmbH & Co. KG, mit der die Bauartzulassung wegen der Auswirkungen von LED-Leuchten auf den Signalverlauf in Frage gestellt wurde, ausgeführt, dass die Messung durch das Tagfahrlicht mit LED-Leuchten am gemessenen Fahrzeug zuungunsten des Betr. verfälscht worden sei. Das AG lehnte den Beweisantrag gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ab, weil es die beantragte Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich hielt. Das OLG Karlsruhe hat die Rechtsbeschwerde des Betr. gegen das Urteil des AG als unbegründet verworfen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge