Nach Vorbem. 5.1.3 Abs. 2 VV RVG entstehen die Gebühren in Verfahren vor dem Amtsgericht in Teil 5 des VV RVG für ein eventuelles Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert. Daher ist das Tätigwerden für den Rechtsanwalt gebührenrechtlich lukrativ. Aus § 17 Nr. 13 RVG ergibt sich, dass das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren verschiedene Angelegenheiten sind, wenn sich die Gebühren nach Teil 4 oder 5 VV RVG richten. Ein unterschiedliches Verfahren ist natürlich auch das alte Bußgeldverfahren.[34] Die Grundgebühr fällt im Wiederaufnahmeverfahren nicht erneut an.[35] Die Verfahrensgebühr entsteht übrigens auch, wenn von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird.[36] Die Regelungstechnik für das Honorar in Wiederaufnahmeverfahren unterscheidet sich in Bußgeldsachen vom Strafrecht. Im Strafrecht regeln diesen Themenkomplex die Nrn. 4136 ff. VV RVG. Wiederaufnahmeverfahren zählen bei rechtsschutzversicherten Mandanten nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) zu den versicherten Risiken, was wenig bekannt ist.

[34] Rohn, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Aufl. 2018, § 17 Rn 92.
[35] Schneider, in: Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2004, S. 1165 unter Verweisung auf die Analogie zu Vorbem. 4.1.4. VV RVG. Eine Grundgebühr falle jedoch wiederum an, wenn der frühere Auftrag mehr als zwei Jahre zurückliegt, § 15 Abs. 5 S. 2 RVG.
[36] Vorbem. 5.1.3 Abs. 2 VV RVG.

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