Gegen einen den Antrag auf Wiederaufnahme verwerfenden Beschluss des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde nach § 85 Abs. 1 Abs. 2 OWiG, § 372 S. 1 StPO zulässig. Sie ist rechtzeitig, innerhalb einer Woche ab Bekanntmachung des angefochtenen Beschlusses, beim Amtsgericht einzulegen. In Bußgeldsachen entscheidet das Landgericht über die sofortige Beschwerde. Der Beschluss, durch den das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung anordnet, kann übrigens von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten werden (§ 85 Abs. 1 Abs. 2 OWiG, § 372 S. 2 StPO).

Gegen negative Entscheidungen des Landgerichts kann nur noch Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe erhoben werden.

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