Die auf neue Tatsachen oder Beweismittel gestützte Wiederaufnahme gem. § 359 Nr. 5 StPO ist nicht in jedem Bußgeldverfahren zulässig. § 85 Abs. 2 S. 1 OWiG bestimmt, dass das Verfahren unzulässig ist, wenn

  1. gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße bis zu 250 EUR festgesetzt ist oder
  2. seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung drei Jahre verstrichen sind.

Satz 1 Nr. 1 gilt nach § 85 Abs. 2 S. 2 OWiG entsprechend, wenn eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet ist, deren Wert 250 EUR nicht übersteigt. Die Beschränkung gilt nicht für Nebenfolgen nichtvermögensrechtlicher Art, wie das Fahrverbot.[25] Dem Mandanten, der zu einer Geldbuße unterhalb von 250 EUR ohne Fahrverbot verurteilt wurde, bleibt nur noch der Weg über das Gnadenverfahren. Falls ein Fahrverbot bereits vollstreckt wurde, ist dies für das Wiederaufnahmeverfahren unschädlich, vgl. § 85 Abs. 1 OWiG, § 361 Abs. 1 StPO.

[25] AG Wetzlar DAR 2000, 376.

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