Am 4.9.2018[55] entschied der X. Zivilsenat des BGH, dass den Passagieren eines annullierten Fluges auch dann ein Anspruch aus Ausgleichszahlung zustehen kann, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt werden und deshalb nicht gewährleistet war, dass alle Passagiere den Flug erreichen konnten. Bei einem solchen Streik geht die Annullierung eines Fluges nur dann auf außergewöhnliche Umstände zurück, wenn der Streik zu Folgen führt, die sich mit zumutbaren Maßnahmen nicht abwenden lassen, und wenn diese Folgen die Annullierung rechtlich oder tatsächlich notwendig machen. Die Notwendigkeit einer Annullierung des Fluges ergibt sich nicht allein daraus, dass zahlreiche für den Flug gebuchte Passagiere infolge eines Streiks der Beschäftigten an den Passagierkontrollen den Flug nicht rechtzeitig erreichen können. Die Annullierung eines Flugs geht nicht auf außergewöhnliche Umstände zurück, wenn bei einem Streik der Beschäftigten an den Passagierkontrollen die Luftsicherheitsbehörden keine besonderen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (wie die Schließung der Kontrollstellen oder die Räumung des Abflugbereichs) ergriffen haben und lediglich die abstrakte Gefahr besteht, dass die Überprüfung der Fluggäste wegen des starken Andrangs auf nur wenige besetzte Kontrollstellen nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden sein könnte.[56]

[55] BGH, Urt. v. 4.9.2018 – X ZR 111/17 (PM Nr. 146/2018), BeckRS 2018, 31087 = zfs 2018, 542 (PM).
[56] Vgl. aktuell auch BGH, Urt. v. 15.1.2019 – X ZR 15/18 und X ZR 85/18 (PM Nr. 4/2019: keine Ausgleichsansprüche bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen Systemausfalls im Flughafenterminal); allgemein zu außergewöhnlichen Umständen auch Schlussanträge Generalanwalt Tanchev v. 22.11.2018 – Rs. C-501/17 "Germanwings GmbH / Wolfgang Pauels", BeckRS 2018, 29405 = ECLI:EU:C:2018:945 (Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine auf der Start-/Landebahn liegende Schraube).

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