Mit Urteil vom 3.7.2018[18] entschied der BGH über den Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten wegen eines an Stelle des gebuchten Fluges in Eigenregie durchgeführten Ersatzfluges. Gebucht worden war von der Klägerin eine einwöchige Familienpauschalreise in die Türkei für 4.874 EUR. Der Rückflug von Antalya nach Frankfurt hätte planmäßig am 7.10.2014 um 20:05 Uhr erfolgen sollen. Erst am Abreisetag wurde den betroffenen Reisenden am Flughafen in Antalya mitgeteilt, dass sich der Rückflug aufgrund eines technischen Problems auf 22:40 Uhr verschiebe. Als neuer Zielort des Rückflugs wurde zudem Köln (statt Frankfurt) angegeben; von dort wurde ein Bustransfer nach Frankfurt angeboten. Die Ankunftsverspätung am Zielort hätte dann letztlich etwa 6,5 Stunden betragen. Daraufhin buchte die Klägerin in Eigenregie und ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem beklagten Reiseveranstalter bei einer anderen Fluggesellschaft einen Ersatzflug für denselben Abend nach Frankfurt. Erst am 18.3.2015 (also nach Ablauf der einmonatigen Ausschlussfrist gem. § 651g BGB a.F.) meldete die Klägerin Ersatzansprüche bei der Beklagten an und begehrte die Zahlung der durch den Ersatzflug entstandenen Mehrkosten i.H.v. 1.235 EUR. Die Klage blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos.[19] Demgegenüber hat der BGH den beklagten Reiseveranstalter dann doch zur Zahlung des begehrten Ersatzbetrages verurteilt. Der Senat bejahte einen Reisemangel. Die Verlegung der Abflugzeit um rund drei Stunden, die Landung an einem anderen Zielort, der dadurch erforderliche Bustransfer und der darauf beruhende Zeitverlust mit der Folge, dass eine Ankunft zu Hause erst in den Morgenstunden des Folgetages möglich gewesen wäre, begründen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit, die in ihrer Gesamtheit die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen Nutzen mindern.[20] Auch die Überschreitung der einmonatigen Ausschlussfrist des § 651g BGB a.F. hält der Senat im vorliegenden Fall für unerheblich, da der Reiseveranstalter auf die Ausschlussfrist nicht in der gebotenen Weise hingewiesen hatte. Es war lediglich in den Allgemeinen Reisebedingungen auf die Frist hingewiesen worden. Dies genügt jedoch nicht den Anforderungen aus § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 BGB-InfoV.[21] Nach der Rechtsprechung des BGH reicht ein in der Reisebestätigung enthaltener Verweis auf die Angaben im Prospekt (bzw. ggf. in den Allgemeinen Reisebedingungen) nur dann aus, wenn auf die Existenz von Obliegenheiten zur Anzeige von Mängeln und zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen hingewiesen und die einschlägige Fundstelle im Prospekt angeführt wird.[22] Darüber hinaus muss der Verweis hinreichend deutlich und bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Kunden ohne Weiteres erkennbar sein.[23] All diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt. Der Senat hat in der aktuellen Entscheidung offen gelassen, ob der Reiseveranstalter über den Wortlaut von § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV hinaus verpflichtet war, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie die Kosten eines von ihr selbst gebuchten Rückflugs grds. nur dann ersetzt verlangen kann, wenn sie zuvor eine Frist zur Abhilfe gesetzt hat. Eine relevante Pflichtverletzung sah der Senat nämlich schon darin, dass der Reiseveranstalter die Klägerin entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV nicht in gebotener Weise darauf hingewiesen hat, dass sie einen Mangel grds. anzeigen muss. Ein solcher Hinweis stand nur in den Reisebedingungen, auf welche in der Reisebestätigung lediglich ganz pauschal verwiesen wurde. Bereits diese Pflichtverletzung hat zur Folge, dass sich der beklagte Reiseveranstalter gegenüber dem geltend gemachten Ersatzanspruch weder auf das Fehlen einer Mangelanzeige noch auf das Unterbleiben einer Fristsetzung berufen darf. Der vom Senat zu dem aktuellen Urteil formulierte Leitsatz lautet daher wie folgt: Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Erfordernis einer Mangelanzeige, darf der Reiseveranstalter einem Ersatzanspruch aus § 651c Abs. 3 BGB [a.F.] grds. nicht entgegenhalten, dass der Reisende von einem Abhilfeverlangen und einer Fristsetzung abgesehen hat.

[18] BGH, Urt. v. 3.7.2018 – X ZR 96/17 (PM Nr. 111/2018), BeckRS 2018, 20150 = DAR 2018, 681 = MDR 2018, 1301 = NJW-RR 2018, 1255 = RRa 2018, 257.
[19] AG Köln, Urt. v. 14.3.2016 – 142 C 393/15, BeckRS 2016, 8006; LG Köln, Urt. v. 1.8.2017 – 11 S 158/16.
[20] BGH, a.a.O., Rn 15.
[21] Inzwischen gelten die Informationspflichten gem. Art. 250 EGBGB.

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