Das "neue" Pauschalreiserecht[2] der §§ 651a651y BGB (n.F.) nach dem Dritten Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.7.2017[3] gilt erst für die ab dem 1.7.2018 geschlossenen Reiseverträge.[4] Die nachfolgend exemplarisch dargestellten pauschalreiserechtlichen Urteile aus dem Berichtszeitraum 2018 ergingen ausnahmslos noch zum "alten" Reisevertragsrecht der §§ 651a651m BGB in der bis zum 30.6.2018 geltenden Fassung.

[2] Zum neuen Recht s. exemplarisch Führich, Basiswissen Reiserecht, 4. Aufl., München 2018, Teil I; Sonnentag VersR 2018, 967; Tonner/Bergmann/Blankenburg, Reiserecht, 2018, § 2; zur gewillkürten Pauschalreise: Führich NJW 2018, 2926; zu Auswirkungen für Veranstalter und Vertrieb: Staudinger/Ruks RRa 2018, 2; zur Umsetzung in Österreich: Wukoschitz, IFTTA Law Review 2018, 5.
[3] BGBl I 2017, S. 2394.
[4] Vgl. Übergangsvorschrift Art. 229 § 42 EGBGB.

I. Rücktritt vom Reisevertrag wegen Leistungsänderung

Mit seinem Urteil vom 16.1.2018[5] befasste sich der für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des BGH erneut mit den Folgen nachträglicher Leistungsänderungen bei Pauschalreisen.[6] Im aktuellen Fall hatten die Kläger bei dem beklagten Pauschalreiseveranstalter eine China-Rundreise gebucht. Für den dreitägigen Pekingaufenthalt waren eine Besichtigung des Platzes des Himmlischen Friedens und der Verbotenen Stadt, der Besuch einer Peking-Oper, die Besichtigung der Großen Mauer sowie der Ming-Gräber und des Sommerpalastes sowie eine Rikscha-Tour durch die historischen Hutongs vorgesehen. In den der Buchung zugrunde liegenden Allgemeinen Reisebedingungen hatte sich der Reiseveranstalter das Recht vorbehalten, vergleichbare Angebote oder Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, wenn die bestätigten Angebote oder Dienstleistungen nicht mehr vor der Abreise oder nach der Ankunft am Zielort möglich sind. Eine Woche vor der Abreise teilte der Veranstalter den Reisenden mit, dass aufgrund einer Militärparade die Verbotene Stadt und der Platz des Himmlischen Friedens nicht besichtigt werden könnten. Stattdessen wurde ein Besuch des Yonghe-Tempels angeboten. Die Kläger erklärten daraufhin den Rücktritt vom Reisevertrag und begehrten unter anderem die Rückzahlung des Reisepreises sowie den Ersatz nutzloser Aufwendungen für Impfungen und Visa. Das AG[7] hatte der Klage noch vollständig stattgegeben, das Berufungsgericht[8] jedoch nur die Verurteilung zur Erstattung des Reisepreises bestätigt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen richtete sich die Revision des beklagten Reiseveranstalters. Der BGH bestätigte jetzt im Ergebnis das vom Berufungsgericht bejahte Rücktrittsrecht der Reisenden nach § 651a Abs. 5 S. 2 BGB a.F. Dabei stellt der Senat klar, dass es sowohl zulässige als auch unzulässige Änderungen wesentlicher Reiseleistungen geben kann. Abgesehen von geringfügigen, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch ohne ausdrückliche vertragliche Grundlage vom Reisenden hinzunehmenden Abweichungen ist daher eine nachträgliche Leistungsänderung nur zulässig, wenn der Reiseveranstalter sich diese im Reisevertrag (i.d.R. in den Allgemeinen Reisebedingungen) rechtswirksam vorbehalten hat. Nach den AGB-rechtlichen Schranken des BGB kann sich der Veranstalter insb. nur solche Änderungen vorbehalten, die unter Berücksichtigung der Interessen des Reiseveranstalters für den Reisenden zumutbar sind. Es sind nur Leistungsänderungen zulässig, die den Gesamtcharakter der Reise nicht verändern. Außerdem sind nur Änderungen aufgrund von solchen Umständen zumutbar, die nach Vertragsschluss eintreten und dem Reiseveranstalter bei Vertragsschluss nicht bekannt und für ihn bei ordnungsgemäßer Prüfung der Durchführbarkeit der Reiseplanung auch nicht vorhersehbar sind. Der BGH überlässt letztlich dem Tatrichter eine Gesamtwürdigung, wobei auf die erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung abgestellt wird. Die für einen Rücktritt erforderliche "erhebliche" Änderung geht also über das Vorliegen eines bloßen Mangels hinaus (auch beim Kündigungsrecht gem. § 651e BGB a.F. ist eine "erhebliche" Beeinträchtigung erforderlich;[9] ebenso beim Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. § 651f Abs. 2 BGB a.F.[10] ).

Für die Gestaltungspraxis ist daraus zu folgern, dass Änderungsvorbehaltsklauseln grds. möglich bleiben, sofern die Voraussetzungen einer zulässigen Änderung konkret bezeichnet werden und schon in der Klausel geregelt ist, dass vergleichbare Leistungen anzubieten sind, wobei sich der Gesamtcharakter der Reise nicht verändern darf.[11]

[5] BGH, Urt. v. 16.1.2018 – X ZR 44/17 (PM Nr. 10/2018), BeckRS 2018, 2005 = DAR 2018, 199 = MDR 2018, 392 = NJW 2018, 1534 m. Anm. Flöthmann = RRa 2018, 163 = VersR 2018, 496.
[6] Zuletzt bspw. auch BGH, Urt. v. 14.5.2013 – X ZR 15/11, NJW 2013, 3170 (Kreuzfahrtroute); Urt. v. 10.12.2013 – X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 m. Anm. Führich (vorläufige Flugzeiten); Urt. v. 16.9.2014 – X ZR 1/14, NJW 2014, 3721 (unbekannte Flugzeiten); Urt. v. 21.11.2017 – X ZR 111/16, NJW 2018, 789 m. Anm. Bergmann (anderes...

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